Satzung
(Nach den Beschlüssen vom 21. Oktober 1949, 19. Oktober
1951, 14. Oktober 1954, 10. Oktober 1956, 13. Oktober 1960, 5. Oktober 1962,
1. Oktober 1971, 6. Oktober 1976, 3. Oktober 1979, 6. Oktober 1999,
4. Oktober 2006, 3. Oktober 2007 und 29. September 2010)
§ 1
Die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer stellt sich die Aufgabe:
1. wissenschaftliche und
Gesetzgebungsfragen aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts durch Aussprache
in Versammlungen der Mitglieder zu klären;
2.
auf die ausreichende
Berücksichtigung des Öffentlichen Rechts im Hochschulunterricht und bei
staatlichen und akademischen Prüfungen hinzuwirken;
3. in wichtigen Fällen zu Fragen
des Öffentlichen Rechts durch Eingaben an Regierungen oder Volksvertretungen
oder durch schriftliche Kundgebungen Stellung zu nehmen.
§ 2
(1) 1Der
Verein führt den Namen „Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer“.
2Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der
Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in
Heidelberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
§ 3
(1) Mitglied der Vereinigung kann
werden, wer auf dem Gebiet des Staatsrechts und mindestens eines weiteren
öffentlich-rechtlichen Fachs
a. seine Befähigung zu Forschung
und Lehre durch hervorragende wissenschaftliche Leistung nachgewiesen hat[1]
und
b. an einer deutschen oder
deutschsprachigen Universität[2] einschließlich der Deutschen
Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer als Forscher und Lehrer
tätig ist oder gewesen ist.
(2) 1Das
Aufnahmeverfahren wird durch schriftlichen Vorschlag von drei Mitgliedern
der Vereinigung eingeleitet. 2Ist der Vorstand einstimmig der
Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft
erfüllt sind, so verständigt er in einem Rundschreiben die Mitglieder von
seiner Absicht, dem Vorgeschlagenen die Mitgliedschaft anzutragen. 3Erheben
mindestens fünf Mitglieder binnen Monatsfrist gegen die Absicht des
Vorstandes Einspruch oder beantragen sie mündliche Erörterung, so beschließt
die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. 4Die
Mitgliederversammlung beschließt ferner, wenn sich im Vorstand Zweifel
erheben, ob die Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllt sind. 5Von
jeder Neuaufnahme außerhalb einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder
zu unterrichten.
[1]
Mit der oben abgedruckten, am 1.10.1971 in
Regensburg beschlossenen Fassung des § 3 hat die Mitgliederversammlung den
folgenden erläuternden Zusatz angenommen: „Eine hervorragende
wissenschaftliche Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist eine den bisher
üblichen Anforderungen an die Habilitation entsprechende Leistung.“
[2]
In Berlin hat die Mitgliederversammlung am 3.10.1979
die folgende zusätzliche Erläuterung aufgenommen: „Universität im Sinne
dieser Vorschrift ist eine wissenschaftliche Hochschule, die das
Habilitationsrecht in den Fächern des Öffentlichen Rechts und die
Promotionsbefugnis zum Doctor iuris besitzt und an der Juristen durch einen
Lehrkörper herkömmlicher Besetzung ausgebildet werden.“
In Berlin hat die Mitgliederversammlung am
29.09.2010 die folgende weitere Erläuterung aufgenommen: „Gleichgestellt
sind wissenschaftliche Hochschulen, die das Habilitationsrecht in den
Fächern des Öffentlichen Rechts und die Promotionsbefugnis zum Dr. iuris
besitzen, wenn an ihnen Staatsrecht und ein weiteres öffentlich-rechtliches
Fach von mindestens drei der Vereinigung angehörenden Mitgliedern gelehrt
wird.“
§ 4
1Abweichend
von § 3 kann Mitglied der Vereinigung werden, wer, ohne die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 lit. b) zu erfüllen,
a. eine Professur inne hat, die
einer Professur an einer juristischen
Fakultät einer deutschen oder deutschsprachigen Universität
entspricht,
b.
seine Befähigung zu Forschung
und Lehre durch hervorragende
wissenschaftliche Veröffentlichungen auch in deutscher Sprache zum
Öffentlichen Recht Deutschlands, Österreichs oder der Schweiz
nachgewiesen und
c. seine Verbundenheit mit der
Vereinigung durch mehrmalige Teilnahme
als Gast an den Jahrestagungen bekundet hat.
2Das
Aufnahmeverfahren wird durch schriftlich begründeten Vorschlag von
mindestens zehn Mitgliedern der Vereinigung eingeleitet. 3Für das
weitere Verfahren findet § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 entsprechende Anwendung.
§ 5
(1) 1Eine
Mitgliederversammlung soll regelmäßig einmal in jedem Jahr an einem vom
Vorstand zu bestimmenden Ort stattfinden. 2In dringenden Fällen
können außerordentliche Versammlungen einberufen werden. 3Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. 4Auf jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung muss mindestens ein wissenschaftlicher Vortrag mit
anschließender Aussprache gehalten werden.
(2) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung wird außer in den nach Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen
Fällen auch dann einberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder beim
Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
(3) 1Verlauf
und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. 2Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. 3Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen. 4Es wird mit dem nächsten nach der
Mitgliederversammlung erfolgenden Rundschreiben den Mitgliedern übermittelt.
(4) Für Satzungsänderungen, die
Änderung des Vereinszwecks und für die Auflösung des Vereins gelten die
gesetzlichen Mehrheitserfordernisse (§§ 33, 41 BGB).
§ 6[1]
(1) 1Der
Vorstand der Vereinigung besteht aus einem Vorsitzenden und zwei
Stellvertretern. 2Die Vorstandsmitglieder teilen die Geschäfte
untereinander nach eigenem Ermessen. 3Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zur
Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. 4Zur Vorbereitung der
Jahrestagung ergänzt sich der Vorstand um ein Mitglied, das kein Stimmrecht
hat. 5Auch ist Selbstergänzung zulässig, wenn ein Mitglied des
Vorstandes in der Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen ausscheidet.
6Auf der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Nachwahl für
den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
(2) 1Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des
Vorstandes, in der Regel durch den Vorsitzenden, vertreten. 2Innerhalb
seines ihm nach Absatz 1 Satz 2 zugewiesenen Aufgabenbereichs ist das
jeweilige Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt; insbesondere ist in
allen finanziellen Angelegenheiten dasjenige Vorstandsmitglied
alleinvertretungsberechtigt, dem der Vorstand nach Absatz 1 Satz 2 die
Funktion des Schatzmeisters übertragen hat. 3Das nach Absatz 1
Satz 4 kooptierte Mitglied des Vorstandes ist in allen Angelegenheiten
alleinvertretungsberechtigt, die die Vorbereitung und Durchführung der
Jahrestagung betreffen. 4Ist in den Fällen des Satzes 2 oder 3
das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied verhindert, übernimmt der
Vorsitzende die Vertretung, im Falle seiner Verhinderung ist eines der
gewählten Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigt.
[1]
§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses
der Mitgliederversammlung in Heidelberg vom 6.10.1999; in Kraft getreten am
1.10.2001.
§ 7
Zur Vorbereitung ihrer Beratungen kann die
Mitgliederversammlung, in eiligen Fällen auch der Vorstand, besondere
Ausschüsse bestellen.
§ 8
1Über
Eingaben in den Fällen des § 1 Ziffer 2 und 3 und über öffentliche
Kundgebungen kann nach Vorbereitung durch den Vorstand oder einen Ausschuss
im Wege schriftlicher Abstimmung der Mitglieder beschlossen werden. 2Ein
solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitgliederzahl; die Namen der Zustimmenden müssen unter das Schriftstück
gesetzt werden.
§ 9
1Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2Der
Vorstand kann den Beitrag aus Billigkeitsgründen erlassen.
§ 10
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder
Ausschluss aus dem Verein.
(2) 1Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. 2Für die Erklärung ist eine Frist nicht einzuhalten.
3Der Austritt wird zum Schluss des Kalenderjahres vollzogen.
(3) 1Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Beitragszahlung in Rückstand ist. 2Die Streichung wird erst
beschlossen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind, in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde und die
Beitragsschulden nicht beglichen sind. 3Die Streichung ist dem
Mitglied mitzuteilen.
(4) 1Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
2Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einräumung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der
Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. 4Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied
innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung anrufen. 5Die Anrufung der
Mitgliederversammlung hat bis zu deren abschließender Entscheidung
aufschiebende Wirkung.
§ 11
(1) Im Falle der Auflösung des
Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(2) Das nach Beendigung der
Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche
Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des
Fachkollegiums Rechtswissenschaft zu verwenden hat.