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Hans Herbert von Arnim
Statement
zur Erhebung der Organklage der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) gegen die sogenannte Drei-Länder-Klausel des neuen
Parteiengesetzes am 3.9.2002 in Karlsruhe
Das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
vom 28. Juni 2002 enthält eine gravierende und unseres Erachtens
verfassungswidrige Verschärfung der Voraussetzungen, die kleinere
Parteien erfüllen müssen, um an wesentlichen Teilen der staatlichen
Parteienfinanzierung beteiligt zu werden. Der Ökologisch-Demokratischen
Partei (ödp) werden mit einem Federstrich des Gesetzgebers 86 Prozent
ihrer bisherigen Staatszuschüsse gestrichen, während die großen
Parteien die Staatsmittel für sich selbst noch weiter erhöhen. Gegen
diese Verschärfung richtet sich die Klage, die ich heute im Namen der ödp
beim Bundesverfassungsgericht eingereicht habe.
Die Schatzmeister der etablierten Parteien, die dem
Gesetzgeber bei der Parteienfinanzierung stets die Feder führen, haben
das Gesetz allerdings derart verkompliziert, dass kaum noch jemand
durchblickt. Wenn es einen Preis – oder besser: eine
"Zitrone" – für das undurchdringlichste Gesetzes- dickicht in
der Bundesrepublik gäbe: die Parteienfinanzierung wäre sicher einer der
ersten Anwärter. Hinter der Komplizierung lauert allerdings Schreckliches
– jedenfalls für kleine Parteien. Ihnen soll auf kaltem Weg praktisch
das finanzielle Lebenslicht ausgeblasen werden.
Nach der neu eingeführten "Drei-Länder-Klausel"
muss eine Partei (die bei den letzten Bundestags- oder Europawahlen nicht
mindestens 0,5 Prozent der Zweitstimmen erlangt hat) bei den letzten
Landtagswahlen in min- destens drei Ländern 1 Prozent der Stimmen
erreicht haben, um den Staatszuschuss auf Beiträge und Spenden in Höhe
von 38 Cent je Euro Zuwendung zu erhalten. Alternativ dazu reicht es
auch aus, in einem Land mindestens 5 Prozent der Stimmen erlangt zu
haben. Die Verschärfung tritt zum 1.1.2005 in Kraft. Bisher reicht 1 Prozent
bei der letzten Landtagswahl in einem Bundesland. Die Neuregelung
bedeutet in der einen Alternative somit eine Verschärfung der
Voraussetzungen auf das Dreifache (1 Prozent bei drei Landtagswahlen
statt bisher bei einer Landtagswahl), in der anderen Alternative bedeutet
sie eine Verschärfung der Voraussetzungen auf das Fünffache (5 Prozent
bei einer Landtagswahl statt bisher 1 Prozent). Die Verschärfung
trifft die ödp voll. Sie erreicht in Bayern regelmäßig weit über ein
Prozent der Stimmen, nicht aber auch in anderen Bundesländern. Damit
verliert die ödp, wenn man ihre bisherigen Wahlergebnisse in die Zukunft
projiziert, rund 86 Prozent ihrer bisherigen Staatszuschüsse.
Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Parteien
an den Staats- zuschüssen auf Wählerstimmen bleiben unverändert: Die 85 Cent
pro Wählerstimme, die es nach der Neuregelung jährlich für die ersten
vier Millionen Wählerstimmen gibt, und die 70 Cent jährlich für
jede weitere Stimme wird für jede Wahl gesondert berechnet. Daran werden
diejenigen Parteien beteiligt, die bei bundesweiten Wahlen (Bundestags-
und Europa- wahl) mindestens 0,5 Prozent und bei Landtagswahlen
mindestens 1 Prozent der Wählerstimmen erlangt haben.
Die Neuregelung verletzt den Grundsatz der
Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs.
1 GG). Grundsätzlich haben alle politischen Parteien Anspruch darauf, an
der staatlichen Partei- enfinanzierung in gleicher Weise beteiligt zu
werden. Hier gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
der strenge Gleichheits- satz, der sehr viel höhere Anforderungen an die
Zulässigkeit der Ungleich- behandlung von Parteien stellt als das herkömmliche
Willkürverbot. Aus- nahmen sind nur in sehr engen Grenzen zulässig und
bedürfen eines zwingenden Grundes. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Deshalb haben sämtliche Kommissionen und Rechtsgutachter, die im Vorfeld
des Gesetzgebungsverfahrens mit der Frage befasst waren, nachdrücklich
vor einer Verschärfung der Voraussetzungen gewarnt:
–
die "Weizsäcker-Kommission" in ihrem Bericht von 1993,
–
die "von Wedel-Kommission" in ihrem Bericht von 2001
–
der Gutachter Martin Morlok und
–
der Gutachter Hans Hugo Klein.
Der Gesetzgeber hat diese Warnungen unbeachtet
gelassen.
Man kann mit guten Gründen sogar die Auffassung
vertreten, dass ei- gentlich umgekehrt eine Lockerung der Voraussetzungen
verfassungs- rechtlich angezeigt wäre. Für die Beteiligung an der steuerlichen
Be- günstigung von Beiträgen und Spenden an Parteien besteht nämlich
kei- nerlei Mindestquorum bei den Wählerstimmen. Alle Parteien, die den
Partei- begriff des § 2 Parteiengesetz erfüllen, dürfen
entsprechende Spendenquit- tungen an Mitglieder und Spender ausstellen.
Dies sind über 90 Parteien. Dagegen gelangen – auf Grund schon der
bisherigen Wählerstimmen- Quoren – nur 17 Parteien in den Genuss der direkten
Staatsfinanzierung. Wie ungereimt dies ist, wird auch daran deutlich, dass
beide Formen der Staatsfinanzierung, die direkte und die indirekte
steuerliche, denselben Zweck erfüllen sollen: die Verwurzelung der
Parteien in der Gesellschaft finanziell zu prämieren.
In jedem Fall verstößt die Neuregelung gegen das Übermaßverbot.
Der Gesetzgeber verfolgt mit der "Drei-Länder-Klausel"
ausweislich der offiziellen Gesetzesbegründung folgende Zwecke: Er will
"radikale Parteien" unter- drücken und es kleinen Parteien ohne
bundespolitische Bedeutung verweh- ren, sich – in Ausnutzung der großen
Unterschiede zwischen großen und kleinen Bundesländern – auf ein sehr
kleines Bundesland zu konzentrieren, um sich dort die relativ wenigen Wählerstimmen,
die für das Erreichen der Ein-Prozent-Marke erforderlich sind, zu sichern
und so am Zuwendungsanteil teilzuhaben.
Soweit das Gesetz sich gegen "radikale
Parteien" richtet, wird damit von vornherein ein verfassungsrechtlich
unzulässiger Zweck verfolgt. Ganz ab- gesehen davon, dass die ödp
zweifellos keine radikale Partei ist, verbietet Art. 21 Abs. 2 GG dem
Gesetzgeber, die politische Ausrichtung einer Partei als Argument für
einen Eingriff in die Chancengleichheit zu benutzen, solan- ge das
Bundesverfassungsgericht die Partei nicht verboten hat. Andernfalls wäre
die Gefahr zu groß, dass die etablierten Parteien sich (mittels ihrer
Herrschaft über die Gesetzgebung) unliebsamer Konkurrenten mit der
Behauptung entledigen, sie seien "radikal".
Im Übrigen schließt die "Drei-Länder-Klausel"
die von der Gesetzesbegrün- dung gemeinten "kleinen, radikalen
Parteien" gerade nicht von staatlichen Zuschüssen auf
Zuwendungen aus: Die DVU, die NPD oder Die Republi- kaner erhielten,
selbst wenn die neue Regelung Bestand hätte, voraus- sichtlich weiterhin
staatliche Zuschüsse auf
Zuwendungen, weil sie bei den letzten Wahlen mindestens in drei Bundesländern
die 1 Prozent-Klausel übersprungen haben. So hatte die DVU nicht nur
in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen die 1 Prozent-Marke
über- schritten, sondern auch bei der letzten Bundestagswahl 1,22 Prozent
der Stimmen bekommen. Die NPD hatte in Mecklenburg-Vorpommern, in Sachsen
und Thüringen die 1 Prozent-Marke überschritten. Die Republi- kaner
hatten in neun Ländern die 1 Prozent-Marke überschritten und auch
bei der Bundestags- und der Europawahl jeweils über 1 Prozent der
Stim- men bekommen.
Soweit die Neuregelung verhindern will, dass Parteien
sich auf ein kleines Land konzentrieren und "bewusst die Stadtstaaten
für Wahlen" aussuchen, "um mit möglichst geringem
Aufwand" (so die Gesetzesbegründung) an der staatlichen
Bezuschussung von Zuwendungen teilnehmen zu können, trifft auch dies auf
die ödp gerade nicht zu.
Denn 1 Prozent der Wählerstimmen in Bayern als
dem zweitgrößten deutschen Bundesland sind sehr viel mehr als 1 Prozent
der Wähler- stimmen in den sechs kleinsten deutschen Bundesländern
zusammen. Ein Prozent der gültigen Wählerstimmen bei den letzten
Landtagswahlen in Bayern ergaben 61 743 Stimmen. Ein Prozent der gültigen
Wählerstimmen bei den letzten Landtagswahlen in den sechs Ländern
Bremen, Saarland, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen
zusam- men ergaben dagegen nur 50 195 Stimmen (siehe Tabelle 2,
Anlage 7 der Klage), also 11 548 Stimmen weniger. Die Regelung
belastet Parteien wie die ödp massiv, ohne dass dies zur Erreichung des
erklärten Gesetzes- zwecks nötig wäre. Es fehlt damit an der
Erforderlichkeit des Drei-Länder- Quorums. Der Gesetzeszweck ließe sich
ohne weiteres auch dadurch erreichen, dass die Drei-Länder-Klausel auf
kleine Länder beschränkt (und damit die ödp nicht erfasst) würde.
Der Ausschluss kleiner Parteien von wesentlichen
Teilen der Staatsfi- nanzierung verletzt auch sonst den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Kleine Parteien wie die ödp erhalten insgesamt ohnehin nur einen sehr
geringen Anteil an der gesamten staatlichen Parteienfinanzierung. So be-
kommt jede der beiden großen Parteien schon jetzt rund achtzig mal so
viel Staatsmittel wie die ödp (siehe Schaubild 1, Anlage 8). Hinzu kommt,
dass die in den Parlamenten vertretenen Parteien indirekt in den Genuss
zusätz- licher Zahlungen kommen, die ihren Schwesterorganisationen (Parla-
mentsfraktionen und parteinahe Stiftungen) oder ihren Amtsträgern (etwa
durch Ausstattung der Abgeordneten mit Mitarbeitern) zufließen. Von
diesen Zahlungen, von denen die Parteien zumindest indirekt profitieren
(Parteienfinanzierung im weiteren Sinne), sind kleine außerparlamentarische
Parteien wie die ödp völlig ausgeschlossen. Und diese indirekten
Zahlungen wurden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 1968 die
Beteiligung der kleinen Parteien an der Parteienfinanzierung im engeren
Sinne erzwungen hatte, in gewaltigem Umfang erhöht: Die Zahlungen an
Parlamentsfraktionen und an parteinahe Stiftungen haben sich seitdem mehr
als vervierzigfacht.
Angesichts dieser Größenverhältnisse ist es nicht
nachvollziehbar, dass die verhältnismäßig geringen Staatsmittel kleiner
Parteien wie der ödp auch noch radikal beschnitten werden sollen, zumal
dies keineswegs dem Fis- kus, also dem Steuerzahler, zugute käme, sondern
– auf Grund der Begren- zung der Gesamtmittel durch die sogenannte
absolute Obergrenze – allein den großen Parteien. Diese haben ohnehin
gewaltige Vorteile im politischen Wettbewerb, so dass sie den kleinen
Parteien ihre geringen Anteile an der staatlichen Parteienfinanzierung
nicht auch noch wegnehmen und sich selbst zuschustern dürfen. Es ist für
die Legitimität des ganzen demokra- tischen Systems von grundlegender
Bedeutung, dass die Grundsätze der Offenheit des politischen Prozesses
und der Chancengleichheit der Parteien strikt eingehalten bleiben. Diese
Grundsätze müssen Vorrang behalten vor dem Interesse der großen
Parteien, sich auch noch die Staatsfinanzierung der kleinen
einzuverleiben.
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Stand:
18.08.2011
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