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Lehrveranstaltung Wintersemester 2010/2011 Ablaufplan Allgemeines
Verwaltungsrecht: Grundlagen und ihre Darstellung in der Fallbearbeitung zum Downloadbereich (nur mit Passwort verfügbar) Zweck der Veranstaltung Das Kolloquium soll die Gelegenheit geben, die Grundstrukturen des Allgemeinen Verwaltungsrechts anhand kleiner und größerer Fälle zu wiederholen und zu üben. Dabei soll hinreichend Gelegenheit gegeben werden, systematische Fragen zu besprechen und die "Herangehensweise" an materiellrechtliche Fragestellungen in prozessualen Klausuren im Zweiten Staatsexamen einzuüben. Im Mittelpunkt der Veranstaltung steht die Verdeutlichung von "Grundfragen" bzw. des "Gebäudes" des Allgemeinen Verwaltungsrechts und seiner "Institute" (vgl. Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., Heidelberg 2008, Rdnr. 3). Im Einzelnen werden dabei folgende Fragen behandelt werden: Auslegung und Rechtsanwendung im Verwaltungsrecht, Prüfung des Ermessens und der Verhältnismäßigkeit, Handlungsformen der Verwaltung, insbesondere Verwaltungsakte (Rücknahme und Widerruf) sowie öffentlich-rechtliche Verträge, Staatshaftungsrecht, Recht der öffentlichen Sachen. In "Phasen" der Verwaltungstätigkeit ausgedrückt (vgl. Peine, a.a.O., Rdnr. 18 ff.) also solche der Entscheidungsfindung, der Entscheidungskontrolle und des Entscheidungsvollzugs. In den ersten Stunden sollen die Grundlagen der Fallbearbeitung anhand kleinerer Fragestellungen wiederholt werden, wobei insbesondere die Entwicklung der Argumentation im Mittelpunkt stehen soll. Sodann sollen typische Fragestellungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts besprochen werden, wie sie sich im Zweiten Staatsexamen in einer Klausur stellen können. Da der Schwerpunkt auf der Herangehensweise an materiellrechtliche Probleme in der Fallprüfung (und in deren Inhalt) liegen soll, kann im Einzelfall auf den "Sitz" der Prüfung der konkreten Frage (i.d.R. in der Begründetheitsprüfung) eingegangen werden. Gleichwohl bilden materiellrechtliche Fragen (z. B. im Wege einer Rechtmäßigkeitsprüfung) den Schwerpunkt. Hinsichtlich der prozessrechtlichen Prüfung (und damit wesentlicher Teile der Entscheidungskontrolle) wird empfohlen zugleich die Kolloquien zur Fallbearbeitung im Verwaltungsprozessrecht und zum Verwaltungsprozessrecht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu besuchen, zu dem sich diese Veranstaltung als Ergänzung versteht: Gearbeitet wird im Wesentlichen mit den "Saarheimer Fällen": http://www.saarheim.de/. Die Fälle werden in der Stunde erarbeitet, je nach Stundenverlauf können auch einmal zwei Fälle pro Stunde "geschafft" werden, daher ist die Zeitplanung eine vorläufige, die Reihenfolge der Fälle ist jedoch die hier angegebene.
Materialien
I. Nerzzucht-Fall (BVerwG NVwZ-RR 2005, 399 ff.)
II. Katholische Beratungsstelle (BVerwGE 121, 270 ff.)
III. Kooperierender Altlasteneigentümer (BVerwGE 123, 7, ff.)
IV. Schadensersatz-Fälle
V. BSE-Laborfall (BGHZ 161, 6 ff.)
B) Ermessen, unbestimmte Rechtsbegriffe und Beurteilungsspielräume (2.12. [wegen der Jahrestagung der Leibniz-Gemeinschaft muss das Kolloquium am 25.11. leider ausfallen]) I) Bindungen bei Ermessensentscheidungen Verwaltungsbehörden sind zum Normvollzug verpflichtet; dieses folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (dazu Hölscheidt, JA 2001, 409 ff.). Jedoch können Normen auf der Tatbestandsseite präzisierungsbedürftige ("unbestimmte") Rechtsbegriffe vorsehen bzw. solche, die zur Bejahung eines Tatbestandsmerkmals einer Prognose bedürfen (z. B. die polizeirechtliche Gefahr -> Prognose bzgl. des Schadenseintritts bei ungehindertem Geschehensablauf, Risikobegriff im Umweltrecht). Ebenso können Normen auf der Rechtsfolgenseite der Behörde die Befugnis einräumen, zu entscheiden, ob sie eine aufgrund der Norm zulässige Maßnahme ergreifen (Entschließungsermessen), welche von mehreren derartigen Maßnahmen sie wählt (Auswahlermessen). Schließlich kann die Behörde über Entscheidungsspielräume verfügen, wem gegenüber die Maßnahme ergriffen wird, wenn diese rechtmäßigerweise verschiedenen Adressaten gegenüber ergriffen werden kann (Problem der Störerauswahl). Exkurs zum Polizei- und Ordnungsrecht (ergänzend wird der Besuch des einschlägigen Kolloquiums empfohlen): hinsichtlich der Kriterien für die Störerauswahl (z. B. Gefahrennähe, persönliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, zivilrechtliche Verfügungs- und Nutzungsbefugnis), vgl. Gornig/Hokema, JuS 2002, S. 21 ff. Davon zu trennen ist die Frage der Verhältnismäßigkeit (z. B. zur Frage der Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse bei Erlass bauaufsichtsrechtlicher Maßnahmen, OVG Koblenz v. 11.10.2007 - 1 A 10555/07, NJOZ 2008, 393: Grundstücksbezogenheit oder Personenbezogenheit der Maßnahme zu prüfen). 1. Bindung an den Zweck der Ermächtigung (§ 40 1. Fall VwVfG)
2. Bindung an gesetzliche Grenzen der Ermächtigung (§ 40 2. Fall VwVfG)
Unterfall zur Überlagerung durch höherrangiges Recht: Reduktion der Entscheidungsmöglichkeiten auf nur eine rechtmäßig wählbare Alternative ("auf Null"/"Ermessensschrumpfung") Zur Darstellung in der Fallbearbeitung vgl. Ehlers, JURA 1991, 208ff. II. Verhältnis zwischen Ermessensausübung (§ 40 VwVfG) und seiner Begründung (§ 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG und sog. "intendiertes Ermessen")
III. Zum Verhältnis zwischen Ermächtigungsgrundlage und Ermessensausübung und zum Nachschieben von Gründen
IV. Unbestimmte Rechtsbegriffe und prognostische Elemente Zur Wiederholung: Schoch, JURA 2004, 462 ff. V. Beurteilungsspielräume, Beurteilungsermächtigungen und Kopplungsvorschriften Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen (BVerfGE 64, 261 [279]), ggf. aber kann in bestimmten Fällen durch das Gesetz bzw. seine grundrechtskonforme Auslegung eine normative Beurteilungsermächtigung bestehen (zu den von der Rechtsprechung eingeräumten Fallgruppen vgl. z. B. Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rdnr. 230 ff.). Zu den Einzelheiten der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen sei auf die beiden oben genannten Kolloquien zum Verwaltungsprozessrecht verwiesen (aus diesem Grund wird das Thema an dieser Stelle eher kursorisch behandelt).
C) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (2.12.) Das Ermessen der Verwaltung hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen kann insbesondere durch den sog. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt sein (dazu Näheres z. B. bei http://www.saarheim.de/Anmerkungen/verhaeltnismaessigkeit.htm). Eine derartige Bindung kann sich unter verschiedenen Aspekten ergeben. Beispiele: Belastende Verwaltungsakte greifen (in der Regel gerechtfertigt) in das Grundrecht der Adressaten auf allgemeine Handlungsfreiheit ein. Die Verwaltung hat daher unter mehreren möglichen Maßnahmen diejenige auszuwählen, die bei Sicherstellung der Zielerreichung durch ein geeignetes und erforderliches Mittel die geringste Belastung für den Bürger darstellt (Bindung des Auswahlermessens). Auch wenn sich ein auf der Rechtsfolgeseite der Norm vorgesehenes Mittel zur Zielerreichung eignet, kann dies im Einzelfall zum angestrebten Ziel außer Verhältnis stehen (z. B. OVG Lüneburg, BauR 1984, 227: Abrissverfügung, da Bauvorhaben nur wenige Zentimeter in die Abstandsfläche bzw. den Bauwich hineinragt). Obwohl bei sonst drohender Verfassungswidrigkeit von Normen vom Bundesverfassungsgericht oftmals zu ihrer "Rettung" eine Lesart gewählt wird, die diese als noch verfassungs- (d.h. i. d. R. grundrechts)konform erscheinen lässt, darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vorschnell dazu gewählt werden, Normen, die die Verwaltung binden, in Ermessensnormen umzudeuten! Ebenso ist eine Art "Popularklage" ausgeschlossen bzw. den spezifisch geregelten Verfahren der Normenkontrolle vorbehalten, vgl. BVerfG, 2 BvR 696/04, Rn. 27 = NJW 2007, 425 f.: "Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O., Rn. 87 = NVwZ 2006, S. 807 <813>)." Zur Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei gebundener Verwaltung instruktiv Grupp/U. Stelkens, DVBl. 2005, 133, 135 ff. (am Beispiel der Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG [= § 47 Abs. 1 AuslG a. F. ). Hinsichtlich der Berücksichtigung persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse vgl. das zu B) Ausgeführte. Hinsichtlich der Störerauswahl (im Einzelfall kann sich die von der Rechtsfolgeseite der Norm her grundsätzlich mögliche Inanspruchnahme von Nichtstörern als unverhältnismäßig erweisen) wird auf das Kolloquium zum Polizeirecht verwiesen.
D) Handlungsformen der Verwaltung I. Abgrenzung der Handlungsformen untereinander, Sinn der Handlungsformenlehre, Anspruchsbegründung durch Verwaltungsakt 1. Besprechungsfall: Wasser-Fall (9. 12.) II. Gesetzlich begründete Leistungsansprüche gegenüber der Verwaltung und ihre Durchsetzung, Zweistufentheorie 2. Besprechungsfall: Räumliche Differenzen (16.12.)
III. Aufhebung von Verwaltungsakten 3. Besprechungsfall: Nichts für viel Lärm (23.12., ggf. auch schon am 16.12. mitzubehandeln)
4. Besprechungsfall: Manche sind gleicher (6.1.)
(Zustellung und Vollstreckung von Verwaltungsakten Hinweis: Aus zeitlichen Gründen kann in diesem Semester die Zustellung und Vollstreckung von Verwaltungsakten nicht wiederholt und vertieft werden. Hier bestehen im Einzelfall auch landesrechtliche Besonderheiten. Zur Wiederholung und Vertiefung sei empfohlen Weber, Verwaltungsrundschau 2004, 181 ff.: sowie zur Vertiefung Poscher, Verwaltungsarchiv 89 (1998), 111 ff. Zur Frage der Duldungsverfügung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung vgl. von Kalm, DÖV 1996, 463 ff.). Ein schöner Übungsfall (mit einigen saarländischen Besonderheiten) findet sich bei http://www.saarheim.de/Faelle/scheune-fall.htm.) Hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen Vollstreckungsmaßnahmen bietet sich folgender Fall zur ergänzenden Bearbeitung an: OVG Sachsen-Anhalt vom 23.12.2008 (NVwZ-RR 2009, 410). 5. Besprechungsfall: Abgestellt (13.1., ggf. auch schon am 6.1. mitbehandelt)
VI. Öffentlich-rechtlicher Vertrag 6. Besprechungsfall: Straßenschlussstrich (13.1. oder 20.1.)
E) Staatshaftungsrecht und Öffentliches Sachenrecht I. Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch/Folgenbeseitigungsanspruch und öffentliches Nachbarrecht (29.1., 29.1.) 8. Besprechungsfall: Hauptsach' gudd g'rillt (20.1. oder 27.1.)
II. Amtshaftungsanspruch und Nutzungen öffentlicher Sachen 9. Besprechungsfall: Straßenkunst (27.1.)
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