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Lehrveranstaltung Wintersemester 2010/2011

Ablaufplan

Allgemeines Verwaltungsrecht: Grundlagen und ihre Darstellung in der Fallbearbeitung
2 Std., Do 10.45-12.15, Vortragssaal, C 113

Bitte beachten Sie auch: Der Termin am 20.1. findet ausnahmsweise im Seminarraum 2 (Forschungsgebäude) statt

zum Downloadbereich (nur mit Passwort verfügbar)

Zweck der Veranstaltung

Das Kolloquium soll die Gelegenheit geben, die Grundstrukturen des Allgemeinen Verwaltungsrechts anhand kleiner und größerer Fälle zu wiederholen und zu üben. Dabei soll hinreichend Gelegenheit gegeben werden, systematische Fragen zu besprechen und die "Herangehensweise" an materiellrechtliche Fragestellungen in prozessualen Klausuren im Zweiten Staatsexamen einzuüben.

Im Mittelpunkt der Veranstaltung steht die Verdeutlichung von "Grundfragen" bzw. des "Gebäudes" des Allgemeinen Verwaltungsrechts und seiner "Institute" (vgl. Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., Heidelberg 2008, Rdnr. 3). Im Einzelnen werden dabei folgende Fragen behandelt werden: Auslegung und Rechtsanwendung im Verwaltungsrecht, Prüfung des Ermessens und der Verhältnismäßigkeit, Handlungsformen der Verwaltung, insbesondere Verwaltungsakte (Rücknahme und Widerruf) sowie öffentlich-rechtliche Verträge, Staatshaftungsrecht, Recht der öffentlichen Sachen. In "Phasen" der Verwaltungstätigkeit ausgedrückt (vgl. Peine, a.a.O., Rdnr. 18 ff.) also solche der Entscheidungsfindung, der Entscheidungskontrolle und des Entscheidungsvollzugs.

In den ersten Stunden sollen die Grundlagen der Fallbearbeitung anhand kleinerer Fragestellungen wiederholt werden, wobei insbesondere die Entwicklung der Argumentation im Mittelpunkt stehen soll. Sodann sollen typische Fragestellungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts besprochen werden, wie sie sich im Zweiten Staatsexamen in einer Klausur stellen können. Da der Schwerpunkt auf der Herangehensweise an materiellrechtliche Probleme in der Fallprüfung (und in deren Inhalt) liegen soll, kann im Einzelfall auf den "Sitz" der Prüfung der konkreten Frage (i.d.R. in der Begründetheitsprüfung) eingegangen werden. Gleichwohl bilden materiellrechtliche Fragen (z. B. im Wege einer Rechtmäßigkeitsprüfung) den Schwerpunkt. Hinsichtlich der prozessrechtlichen Prüfung (und damit wesentlicher Teile der Entscheidungskontrolle) wird empfohlen zugleich die Kolloquien zur Fallbearbeitung im Verwaltungsprozessrecht und zum Verwaltungsprozessrecht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu besuchen, zu dem sich diese Veranstaltung als Ergänzung versteht:

Gearbeitet wird im Wesentlichen mit den "Saarheimer Fällen": http://www.saarheim.de/.

Die Fälle werden in der Stunde erarbeitet, je nach Stundenverlauf können auch einmal zwei Fälle pro Stunde "geschafft" werden, daher ist die Zeitplanung eine vorläufige, die Reihenfolge der Fälle ist jedoch die hier angegebene.

 

Materialien

A)  Rechtsanwendung und Methodenlehre im Verwaltungsrecht (18.[!].11.)

I. Nerzzucht-Fall (BVerwG NVwZ-RR 2005, 399 ff.)

Ist für die Zucht von Nerzen eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erforderlich?

II. Katholische Beratungsstelle (BVerwGE 121, 270 ff.)

Hat eine katholische Beratungsstelle einen Anspruch auf staatliche Förderung nach § 4 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz?

III. Kooperierender Altlasteneigentümer (BVerwGE 123, 7, ff.)

Hat ein Grundstückseigentümer, der freiwillig sein Grundstück auf Altlasten untersucht, einen Anspruch auf Kostenersatz nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG?

IV. Schadensersatz-Fälle

Ist ein Minister zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er sein Land schädigt? (Endell NdsVBl 1997, 152 ff.; U. Stelkens DVBl. 1998, 300, 305)

Ist ein Studierendenvertreter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er Mittel des AStA für rechtswidrige Zwecke verausgabt? (BVerwGE 101, 51, 54; Bamberger KritV 2001, 211 f.)

V. BSE-Laborfall (BGHZ 161, 6 ff.)

Ist der Regress gegenüber einem Privatunternehmen, für dessen Verhalten der Staat nach Art. 34 Satz 1 GG einstehen muss, nach Art. 34 Satz 2 GG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit möglich? Hierzu auch bei den Saarheimer-Fällen: Wildwechsel-Fall

 

B) Ermessen, unbestimmte Rechtsbegriffe und Beurteilungsspielräume (2.12. [wegen der Jahrestagung der Leibniz-Gemeinschaft muss das Kolloquium am 25.11. leider ausfallen])

I) Bindungen bei Ermessensentscheidungen

Verwaltungsbehörden sind zum Normvollzug verpflichtet; dieses folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (dazu Hölscheidt, JA 2001, 409 ff.).

Jedoch können Normen auf der Tatbestandsseite präzisierungsbedürftige ("unbestimmte") Rechtsbegriffe vorsehen bzw. solche, die zur Bejahung eines Tatbestandsmerkmals einer Prognose bedürfen (z. B. die polizeirechtliche Gefahr -> Prognose bzgl. des Schadenseintritts bei ungehindertem Geschehensablauf, Risikobegriff im Umweltrecht).

Ebenso können Normen auf der Rechtsfolgenseite der Behörde die Befugnis einräumen, zu entscheiden, ob sie eine aufgrund der Norm zulässige Maßnahme ergreifen (Entschließungsermessen), welche von mehreren derartigen Maßnahmen sie wählt (Auswahlermessen).

Schließlich kann die Behörde über Entscheidungsspielräume verfügen, wem gegenüber die Maßnahme ergriffen wird, wenn diese rechtmäßigerweise verschiedenen Adressaten gegenüber ergriffen werden kann (Problem der Störerauswahl). Exkurs zum Polizei- und Ordnungsrecht (ergänzend wird der Besuch des einschlägigen Kolloquiums empfohlen): hinsichtlich der Kriterien für die Störerauswahl (z. B. Gefahrennähe, persönliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, zivilrechtliche Verfügungs- und Nutzungsbefugnis), vgl. Gornig/Hokema, JuS 2002, S. 21 ff.

Davon zu trennen ist die Frage der Verhältnismäßigkeit (z. B. zur Frage der Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse bei Erlass bauaufsichtsrechtlicher Maßnahmen,  OVG Koblenz v. 11.10.2007 - 1 A 10555/07, NJOZ 2008, 393: Grundstücksbezogenheit oder Personenbezogenheit der Maßnahme zu prüfen).

1. Bindung an den Zweck der Ermächtigung (§ 40 1. Fall VwVfG)

Wird missachtet im Fall des Ermessensmissbrauchs (zum Problem des Motivbündels: BVerwGE 62, 215, 222 ["Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine auf mehrere Gründe gestützte Ermessensentscheidung grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn nur einer der angezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, daß nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen."] sowie BVerwG NJW 1988, 783, 784). Eine Mißachtung erfolgt auch im Fall der Ermessensunterschreitung (Ermessensausfall).

2. Bindung an gesetzliche Grenzen der Ermächtigung (§ 40 2. Fall VwVfG)

Ergeben sich zunächst aus der Ermächtigung selbst (Ermessensüberschreitung). In diesem Fall ist jedoch bereits der Tatbestand der Ermächtigung nicht erfüllt, so dass man zu einer Ermessensprüfung gar nicht mehr kommt.

Bedeutsamer sind demgegenüber die sog. "normexternen Grenzen" also die gesetzlichen Grenzen, die sich aus anderen Vorschriften als der Ermächtigung selbst ergeben. Das sind:

  • Grenzen systematisch vorgehenden einfachen Rechts  
  • Grenzen höherrangigen einfachen Rechts
  • Unionsrecht  
  • Freiheitsgrundrechte des Betroffenen oder Dritter (und in diesem Zusammenhang das Verhältnismäßigkeitsprinzip)
  • Grundrechtliche Schutzpflichten (gegenüber dem Betroffenen oder Dritten)
  • Gleichheitsgrundrechte (hier kann  der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung als gesetzliche Grenze des Ermessens eine Rolle spielen, nämlich als eine sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grenze)

Häufig ist als gesetzliche Grenze allein das Verhältnismäßigkeitsprinzip problematisch (da sonst ggf. Ermessensfehlgebrauch). Dann reicht aus, wenn man das Verhältnismäßigkeitsprinzip als gesetzliche Grenze des Ermessens identifiziert und hierunter subsumiert.

Unterfall zur Überlagerung durch höherrangiges Recht: Reduktion der Entscheidungsmöglichkeiten auf nur eine rechtmäßig wählbare Alternative ("auf Null"/"Ermessensschrumpfung")

Zur Darstellung in der Fallbearbeitung vgl. Ehlers, JURA 1991, 208ff.

II. Verhältnis zwischen Ermessensausübung (§ 40 VwVfG) und seiner Begründung (§ 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG und sog. "intendiertes Ermessen")

Siehe hierzu bei den Saarheimer-Fällen den Freudenhaus-Fall (insoweit bestehen keine spezifisch saarländischen Besonderheiten). Zur vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten (BVerwGE 72, 1 [6]), aber umstrittenen Rechtsfigur des "intendierten Ermessens" vgl. Borowski, DVBl. 2000, 149 ff. sowie Volkmann, DÖV 1996, 282 ff. und Schwabe, DVBl 1998, 147f.

III. Zum Verhältnis zwischen Ermächtigungsgrundlage und Ermessensausübung und zum Nachschieben von Gründen

Hierzu: BVerwGE 64, 356 ff. (gebundene Entscheidung); BVerwGE 106, 351, 363 f.(Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des § 114 S. 2 VwGO).

 IV. Unbestimmte Rechtsbegriffe und prognostische Elemente

Zur Wiederholung: Schoch, JURA 2004, 462 ff.

V. Beurteilungsspielräume, Beurteilungsermächtigungen und Kopplungsvorschriften

Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen  (BVerfGE 64, 261 [279]), ggf. aber kann in bestimmten Fällen durch das Gesetz bzw. seine grundrechtskonforme Auslegung eine normative Beurteilungsermächtigung bestehen (zu den von der Rechtsprechung eingeräumten Fallgruppen vgl. z. B. Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rdnr. 230 ff.). Zu den Einzelheiten der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen sei auf die beiden oben genannten Kolloquien zum Verwaltungsprozessrecht verwiesen (aus diesem Grund wird das Thema an dieser Stelle eher kursorisch behandelt).

 

C) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (2.12.)

Das Ermessen der Verwaltung hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen kann insbesondere durch den sog. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt sein (dazu Näheres z. B. bei http://www.saarheim.de/Anmerkungen/verhaeltnismaessigkeit.htm). Eine derartige Bindung kann sich unter verschiedenen Aspekten ergeben. Beispiele:

Belastende Verwaltungsakte greifen (in der Regel gerechtfertigt) in das Grundrecht der Adressaten auf allgemeine Handlungsfreiheit ein. Die Verwaltung hat daher unter mehreren möglichen Maßnahmen diejenige auszuwählen, die bei Sicherstellung der Zielerreichung durch ein geeignetes und erforderliches Mittel die geringste Belastung für den Bürger darstellt (Bindung des Auswahlermessens). Auch wenn sich ein auf der Rechtsfolgeseite der Norm vorgesehenes Mittel zur Zielerreichung eignet, kann dies im Einzelfall zum angestrebten Ziel außer Verhältnis stehen (z. B. OVG Lüneburg, BauR 1984, 227: Abrissverfügung, da Bauvorhaben nur wenige Zentimeter in die Abstandsfläche bzw. den Bauwich hineinragt).

Obwohl bei sonst drohender Verfassungswidrigkeit von Normen vom Bundesverfassungsgericht oftmals zu ihrer "Rettung" eine Lesart gewählt wird, die diese als noch verfassungs- (d.h. i. d. R. grundrechts)konform erscheinen lässt, darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vorschnell dazu gewählt werden, Normen, die die Verwaltung binden, in Ermessensnormen umzudeuten! Ebenso ist eine Art "Popularklage" ausgeschlossen bzw. den spezifisch geregelten Verfahren der Normenkontrolle vorbehalten, vgl.  BVerfG, 2 BvR 696/04, Rn. 27 = NJW 2007, 425 f.: "Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O., Rn. 87 = NVwZ 2006, S. 807 <813>)."

Zur Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei gebundener Verwaltung instruktiv Grupp/U. Stelkens, DVBl. 2005, 133, 135 ff. (am Beispiel der Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG [= § 47 Abs. 1 AuslG a. F. ).

Hinsichtlich der Berücksichtigung persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse vgl. das zu B) Ausgeführte.

Hinsichtlich der Störerauswahl (im Einzelfall kann sich die von der Rechtsfolgeseite der Norm her grundsätzlich mögliche Inanspruchnahme von Nichtstörern als unverhältnismäßig erweisen) wird auf das Kolloquium zum Polizeirecht verwiesen.

 

 D) Handlungsformen der Verwaltung

I. Abgrenzung der Handlungsformen untereinander, Sinn der Handlungsformenlehre, Anspruchsbegründung durch Verwaltungsakt

1. Besprechungsfall: Wasser-Fall (9. 12.)

Inhalt: Ermittlung der Rechtsnatur eines Rechtsakts der Verwaltung, daraus folgende  Ansprüche des Bürgers und deren Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Eine Variante des Falles - mit ausführlichen Lösungshinweisen und prozessualem Teil - findet sich bei http://www.saarheim.de/Faelle/wasserfall-fall.htm.

Die Entscheidung des VGH Mannheim, der der Sachverhalt nachgebildet ist, findet sich bei http://www.saarheim.de/Entscheidungen/1S1056aus88.htm

Hinsichtlich der im Fall angesprochenen Formanforderungen für kommunale Verpflichtungserklärungen und des Unterschieds zwischen Innen- und Außenverhältnis vgl. Stelkens, Verwaltungsarchiv 94 (2003), 48 ff.

II. Gesetzlich begründete Leistungsansprüche gegenüber der Verwaltung und ihre Durchsetzung, Zweistufentheorie

2. Besprechungsfall: Räumliche Differenzen (16.12.)

Der Fall behandelt die Frage der Zuordnung zum öffentlichen und zum privaten Recht, insbesondere nach der Zweistufentheorie und die Prüfung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach erfolgter Ablehnung sowie allgemein Fragen des Zugangsanspruchs zu öffentlichen Einrichtungen.

Eine Variante des Falles - mit ausführlichen Lösungshinweisen und prozessualem Teil - findet sich bei http://www.saarheim.de/Faelle/raum-fall.htm.

III. Aufhebung von Verwaltungsakten

3. Besprechungsfall: Nichts für viel Lärm (23.12., ggf. auch schon am 16.12. mitzubehandeln)

In diesem Fall geht es um den "Klassiker" der Aufhebung eines Subventionsbescheides.

Von diesem Fall befinden sich in der Saarheim-Sammlung zwei Varianten (mit ausführlichen Lösungshinweisen nach saarländischem Recht, wobei die Unterschiede zum Recht anderer Länder marginal sind):

Von der Fallgeschichte her anders, jedoch hinsichtlich der Fallfrage (und damit vom Prüfungsaufbau her) weitgehend identisch mit dem besprochenen Fall ist der Ihr-Kinderlein-kaufet-Fall.

Von der Fallgeschichte her weitgehend identisch, jedoch mit anderer Fallfrage versehen (es ist eine Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zu prüfen) ist demgegenüber der
Nichts für viel Lärm Fall.

4. Besprechungsfall: Manche sind gleicher (6.1.)

Dieser Fall behandelt Fragen der Zulässigkeit der Aufhebung belastender Verwaltungsakte, der Folgen von Verfahrensfehlern und die Voraussetzungen ordnungsgemäßer Ermessensausübung.

Eine (etwas erweiterte) Variante des Falles (mit ausführlichen Lösungshinweisen nach saarländischem Recht, wobei die Unterschiede zum Recht anderer Länder allenfalls marginal sind)  findet sich bei http://www.saarheim.de/Faelle/gleicher-fall.htm.

(Zustellung und Vollstreckung von Verwaltungsakten

Hinweis: Aus zeitlichen Gründen kann in diesem Semester die Zustellung und Vollstreckung von Verwaltungsakten nicht wiederholt und vertieft werden. Hier bestehen im Einzelfall auch landesrechtliche Besonderheiten. Zur Wiederholung und Vertiefung sei empfohlen Weber, Verwaltungsrundschau 2004, 181 ff.: sowie zur Vertiefung Poscher, Verwaltungsarchiv 89 (1998), 111 ff. Zur Frage der Duldungsverfügung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung vgl. von Kalm, DÖV 1996, 463 ff.). Ein schöner Übungsfall (mit einigen saarländischen Besonderheiten) findet sich bei http://www.saarheim.de/Faelle/scheune-fall.htm.) Hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen Vollstreckungsmaßnahmen bietet sich folgender Fall zur ergänzenden Bearbeitung an: OVG Sachsen-Anhalt vom 23.12.2008 (NVwZ-RR 2009, 410).

5. Besprechungsfall: Abgestellt (13.1., ggf. auch schon am 6.1. mitbehandelt)

In diesem Fall geht es um die Voraussetzungen des § 36 VwVfG und um den Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt.

Eine Lösung des Falles (mit ausführlichen Lösungshinweisen nach saarländischem Recht, wobei die Unterschiede zum Recht anderer Länder allenfalls marginal sind)  findet sich bei http://www.saarheim.de/Faelle/abgestellt-fall.htm.

VI. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

6. Besprechungsfall: Straßenschlussstrich (13.1. oder 20.1.)

Dieser Fall behandelt Probleme der Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach §§ 54 ff. VwVfG im Bereich der Gefahrenabwehr.

Eine (um einen prozessualen Teil erweiterte) saarländische Variante des Falles -  mit ausführlichen Lösungshinweisen - findet sich bei http://www.saarheim.de/Faelle/strassenschlussstrich-fall.htm. Unterschiede zum Recht anderer Bundesländer sind für die eigentliche Falllösung kaum relevant.

E) Staatshaftungsrecht und Öffentliches Sachenrecht

I. Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch/Folgenbeseitigungsanspruch und öffentliches Nachbarrecht (29.1., 29.1.)

8. Besprechungsfall: Hauptsach' gudd g'rillt (20.1. oder 27.1.)

Dieser Fall behandelt den öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch im Nachbarrecht.

Bitte prüfen Sie bei der materiell-rechtlichen Prüfung nicht die Frage, ob die Grillhüttensatzung drittschützend ist, sondern gehen Sie auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch zurück.

Eine (um einen prozessualen Teil erweiterte) saarländische Variante des Falles -  mit ausführlichen Lösungshinweisen - findet sich bei http://www.saarheim.de/Faelle/grillhuette-fall.htm. Unterschiede zum Recht anderer Bundesländer sind für die eigentliche Falllösung kaum relevant.

Die Entscheidung des VGH Mannheim, der der Fall nachgebildet ist, finden sie hier.

Ähnliche Rechtsprobleme stellen sich, wenn es sich um die Abwehr wirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand geht. Siehe hierzu den Sauna-Fall bei  http://www.saarheim.de/Faelle/sauna-fall.htm

II. Amtshaftungsanspruch und Nutzungen öffentlicher Sachen

9. Besprechungsfall: Straßenkunst (27.1.)

Dieser Fall verknüpft  staatshaftungsrechtliche, grundrechtliche und straßenrechtliche Probleme miteinander.

Eine (um einen beamtenrechtlichen Teil erweiterte) saarländische Variante des Falles -  mit ausführlichen Lösungshinweisen - findet sich bei http://www.saarheim.de/Faelle/strassenkunst-fall.htm. Unterschiede zum Recht anderer Bundesländer sind für die eigentliche Falllösung kaum relevant.

Wirklich schwierig sind Fragestellungen im Amtshaftungsrecht vor allem in Fällen, in denen sich das schadensauslösende Verhalten der öffentlichen Hand kaum von dem Handeln Privater unterscheidet, etwa bei Verkehrsunfällen. Siehe hierzu als Beispiel den Wildwechsel-Fall bei http://www.saarheim.de/Faelle/wildwechsel-fall.htm

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Stand: 21.09.2010