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9.053 Euro Gehalt für Europaabgeordnete?

 Eine Erpressung und sieben Mogelpackungen

von

Hans Herbert von Arnim

 

Speyer, 9.1.2004 (ergänzt am 11.1., am 14.1., am 16.1. und am 17.1.2004)

 

Inhalt

1. Angemessenheit der derzeitigen Regelung
2.  9.053 Euro: dubiose Maßstäbe
3. Das Steuerprivileg
a) Größenordnung
b) Getrickste Rechnungen I (Herbst 2003)
c) Getrickste Rechnungen II (Lehne und Cohn-Bendit am 12.1.2004)
4. 68 Prozent mehr Altersversorgung
5.  Der Ministerrat zögert
6.  Nationale Ergänzungssteuer?
7. Der Flugspesen-Skandal
8. Missachtung des Art. 190 Abs. 5 EG-Vertrag
9. Kumulation von Gehältern (Das Nichtanrechnungsprivileg)
10. EU-Parlamentarier mit dreifachem Ministerpräsidentengehalt
11. Alsbaldiges Inkrafttreten
12. Appell an den Rat
13.  Zusammenfassung
Anlagen:
Tabelle 0: Einkommensvergleich deutscher EU-Abgeordneter (verheiratet, 2 Kinder) bisher und nach EU-Statut nach Lehne und von Arnim
Tabelle 1: Altersversorgung von EU-Abgeordneten (ledig)
Tabelle 2: Altersversorgung von EU-Abgeordneten (verheiratet)
Schaubild
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Abgeordnetenstatut vom 17.12.2003
Abgeordnetenstatut (vom Europäischen Parlament angenommen am 3./4.6.2003)

 

9.053 Euro Gehalt für Europa-Abgeordnete?

Eine Erpressung und sieben Mogelpackungen

EU-Parlamentarier haben kurz vor Weihnachten einen erneuten Versuch gestartet, die Vereinheitlichung ihrer Diäten auf Rekordniveau durch- zusetzen. Die erforderliche Zustimmung des Ministerrats soll durch Zugeständnisse erkauft werden, die sich bei genauem Hinsehen aber als Mogelpackungen erweisen – bis hin zu Erpressung. Das Parlament hat den Rat ultimativ aufgefordert, sich bis zum 15. Januar zu erklären, eine Frist, die inzwischen bis zur nächsten Ratssitzung verlängert wurde. Der Rat hatte in der Plenarsitzung des Parlaments am 17. Dezember zwar Konzessionsbereitschaft erkennen lassen. Er sollte gleichwohl standhaft bleiben und nicht nachgeben. Andernfalls könnte das Abgeordnetenstatut zum Symbol für eine abgehobene Europapolitik werden, die – ohne Rücksicht auf das europäische Wohl und weit weg von den Bürgern – ihre Eigeninteressen durchsetzt. Der Rat wird voraussichtlich am 26. Januar entscheiden.

1. Angemessenheit der derzeitigen Regelung

Bisher werden Europaparlamentarier aus zwei Quellen bezahlt: Zu Hause bekommen sie dasselbe Gehalt wie die Mitglieder ihrer heimischen Parla- mente. Deutsche EU-Abgeordnete etwa erhalten – wie ihre Kollegen im Bundestag – 7.009 Euro monatlich, englische (umgerechnet) 7.107 Euro. Französische EU-Parlamentarier haben eine Grundentschädigung von 5.205 Euro (siehe Schaubild im Anhang).

Zusätzlich zu diesem Heimatgehalt erhalten EU-Abgeordnete schon immer eine großzügige Erstattung ihrer Lebenshaltungs- und Arbeitskosten in Straßburg und Brüssel aus dem europäischen Haushalt. Alle Abgeordneten erhalten, unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat sie kommen, einheitlich: derzeit 3.620 Euro steuerfreie Kostenpauschale im Monat, ein steuerfreies Tagegeld von 257 Euro pro Tag (einschließlich "Brückentagen" und "freien Freitagen"), eine üppige Versorgung bei Krankheit des Abgeordneten und seiner Familie und monatlich bis zu 12.305 Euro für Mitarbeiter, von ihren eingerichteten Büros ganz abgesehen. Das kann einen Gesamtbetrag von über 20.000 Euro im Monat ausmachen.

Die derzeitige Regelungsstruktur, die EU-Abgeordneten dieselben Heimatgehälter wie ihren nationalen Kollegen gibt, ist systemgerecht. EU-Parlamentarier vertreten kein einheitliches europäisches Volk; ein solches existiert nicht. Die Europäischen Verträge sehen sie vielmehr als „Abgeordnete der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten“ (Art. 190 Abs. 1 EG-Vertrag). Auch die Wahl des Europäischen Parlaments am 13. Juni 2004 erfolgt nicht einheitlich, sondern nach 25 verschiedenen Wahl- rechten. Die Abgeordneten werden – in jedem der dann 25 Mitgliedstaaten gesondert – nach nationalen Listen gewählt.

Art. 190 Abs. 5 EG-Vertrag schreibt demgemäß auch kein einheitliches Gehalt für EU-Abgeordnete vor.[1] Angesichts der auf jeden einzelnen Mitgliedstaat bezogenen Wahlen seiner jeweiligen EU-Abgeordneten ist es nach wie vor angemessen, die Heimatgehälter von EU-Abgeordneten, die für den Lebensunterhalt der Abgeordneten und ihrer Familien zu Hause bestimmt sind, nach den Einkommen ihrer nationalen Kollegen und damit an den jeweiligen heimischen Vorstellungen auszurichten.[2] Sie passen sich damit den bei ihren Wählern geltenden Standards der Lebenshaltung, des Einkommensniveaus und der Wertschätzung des Abgeordnetenmandats organisch an.

2. 9.053 Euro: dubiose Maßstäbe

Dennoch will das Europa-Parlament die Gehälter vereinheitlichen – und das auf sehr hohem Niveau. Alle EU-Abgeordneten sollen dasselbe Monats- gehalt von 9.053 Euro (und eine entsprechend hohe einheitliche Alters- versorgung) erhalten.[3] Um schließlich auf dieses Niveau zu kommen, hat das Parlament die Bezugsgrößen, an denen es zur Bestimmung der Diätenhöhe Maß nahm, von Entwurf zu Entwurf durch neue, immer höhere ersetzt: Ursprünglich war es der (ungewichtete) Durchschnitt der Diäten in allen 15 Mitgliedstaaten (das ergab Diäten in Höhe von 5.677 Euro),[4] darauf der gewichtete Durchschnitt (6.226 Euro),[5] dann der Durchschnitt in den vier größten Ländern Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien (7.420 Euro),[6] dann ein Betrag von 8.420 Euro[7] und schließlich das halbe Gehalt von Richtern des Europäischen Gerichtshofs (9.053 Euro).[8]

Was in der Bundesrepublik 1995 mit großem Eklat scheiterte, nämlich der Versuch der Bundestagsabgeordneten, ihr Gehalt zu erhöhen und an das Gehalt von Bundesrichtern anzukoppeln,[9] soll nun ausgerechnet für Europaabgeordnete durchgesetzt werden. Durch die Koppelung an die Bezüge von Richtern des Europäischen Gerichtshofs wird eine automa- tische, von der Öffentlichkeit unbemerkte Anhebung von Jahr zu Jahr bewirkt.[10] Wie undurchsichtig das Ganze wird und wie sehr die Befürchtung heimlicher Erhöhungen zutrifft, zeigt sich gerade jetzt darin, dass über die wahre Höhe des geplanten Gehalts von EU-Abgeordneten lange Verwirrung herrschte und nicht einmal der Berichterstatter des Parlaments die beträchtliche Erhöhung zum 1. Januar 2004 bemerkt hatte (Näheres dazu sogleich).

Die Anlehnung an Richterbezüge ist auch aus einem anderen Grund inadäquat und vergleicht Äpfel mit Birnen: Richter dürfen grundsätzlich keine Nebentätigkeit ausüben, während für Abgeordnete keinerlei Einschränkung besteht. EU-Abgeordneten steht es frei, ohne jede Nebentätigkeits- genehmigung ihren Beruf weiterzuführen und daraus ein zusätzliches Einkommen zu beziehen, und viele tun dies auch. Abgeordnete dürfen sich sogar als Lobbyisten bezahlen lassen. So leitet der einflussreiche Europaabgeordnete Elmar Brok (CDU/EVP) gleichzeitig das Brüsseler Lobbybüro des Bertelsmann-Konzerns und bezieht daraus ein geschätztes "Nebeneinkommen" von 200.000 Euro jährlich.[11] Die offizielle Begründung für die Höhe der Entschädigung und ihre Koppelung an Richterbezüge, dass nämlich der Abgeordnete "auf eine private berufliche Laufbahn" ver- zichte,[12] trifft in den vielen Fällen, in denen Abgeordnete ihren Beruf ganz oder teilweise fortführen, also nicht oder nur mit Einschränkungen zu. Im Falle von Lobbyisten wird ihre "private berufliche Laufbahn" sogar umgekehrt durch das Abgeordnetenmandat oft erst möglicht (Mogelpackung Nr. 1).

Als Argument für die Anhebung der Diäten hat das Parlament stets auch auf das hohe Gehalt italienischer Abgeordneter hingewiesen, die mit 10.975 Euro scheinbar die europäische Spitze einnehmen (siehe Schau- bild). Dabei wurde jedoch verschwiegen, dass Italien – im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten – seinen EU-Abgeordneten keine Altersversorgung zubilligt.[13] Das relativiert die Höhe der Aktivenbezüge ganz erheblich (Mogelpackung Nr. 2). Ähnliches gilt übrigens für französische EU-Parla- mentarier, denen ihr Heimatland nur eine ungleich bescheidenere Pension zubilligt als den Mitgliedern der Assemblée Nationale.[14]

Übrigens: Europaparlamentarier hatten die wahre Höhe ihres geplanten Gehalts schamhaft verschwiegen, auch in der Plenardebatte am 17. Dezember. Der EU-Abgeordnete und Berichterstatter Willi Rothley nannte in der offiziellen Pressekonferenz vom 17. Dezember 2003 sogar einen fal- schen Betrag („rund 8.600 Euro“). Das halbe Richtergehalt (und damit die geplante Höhe des Gehalts von EU-Abgeordneten) beträgt seit der Gehalts- anpassung vom 16.12.2002[15] mit Wirkung ab 1.7.2002  8.671 Euro. Seit der Gehaltsanpassung vom 5.12.2003,[16] rückwirkend in Kraft getreten zum 1.7.2002, beläuft es sich auf 8.756 Euro,[17] und auf Grund einer weiteren Gehaltsanpassung vom 8.12.2003 beträgt es seit 1.1.2004  9.053 Euro. Alle diese Daten waren am 17. Dezember längst bekannt und hätten in der von Rothley veranstalteten Pressekonferenz (in der er als Amtsträger und nicht als Privatmann fungierte) nicht unterdrückt werden dürfen (Mogelpackung Nr. 3). Die falsche Mitteilung Rothleys war um so unverzeihlicher, als er selbst immer behauptet hat, das halbe Gehalt eines Richters am Europäischen Gerichtshof sei leicht zu ermitteln.[18] Die richtigen Zahlen wurden erst am 11. Januar 2004 bekannt, als "Der Spiegel" und "Bild am Sonntag" über den Inhalt der vorliegenden Studie berichteten. 

3. Das Steuerprivileg

a) Größenordnungen

Hinzu kommt ein Steuerprivileg. Das neue Gehalt soll der EU-Gemein- schaftsteuer unterliegen, wobei die für Europabeamte geltenden Be- dingungen auch auf Abgeordnete angewendet werden.[19] Das führt im Ergebnis zu einer erheblich niedrigeren einkommensteuerlichen Belastung als sie in den meisten Mitgliedstaaten besteht. Für deutsche Europa- abgeordnete etwa ergeben Modellrechnungen Folgendes:[20] Ein lediger EU-Abgeordneter würde nur 1.465 Euro EU-Steuer (= 16,18 Prozent) auf seine 9.053 Euro zahlen, während er bisher 2.680 Euro Einkommen- und Kirchensteuer und Solidarabgabe (= 38,23 Prozent) auf seine 7.009 Euro abzuführen hat.[21] Auch bei Berücksichtigung des nach dem Statut fälligen Eigenbeitrags für die Alters- und Krankenversorgung[22] ergibt sich für Deutsche ein Nettomehr in folgender Höhe: 1.929 Euro monatlich für einen ledigen Abgeordneten, 1.072 Euro monatlich für einen verheirateten Alleinverdiener und 1.399 Euro monatlich für einen Verheirateten mit zwei Kindern (siehe Tabelle 0 im Anhang).

b) Getrickste Rechnungen I (Herbst 2003)

Die geplante "Steuersenkung für EU-Abgeordnete"[23] hatte die Bild-Zeitung im Herbst 2003 zu einer heftigen Kampagne animiert,[24] die bei vielen deutschen Mitgliedern des EU-Parlaments Wirkung zeigte.[25] Ihre Wortführer sahen sich derart in die Enge getrieben, dass sie ihre Zuflucht zu abenteuerlichen Behauptungen nahmen: Das geplante Statut führe, beziehe man den danach fälligen Eigenbeitrag zur Alters- und Krankenversorgung in die Berechnung mit ein, in Wahrheit zu gar keiner Erhöhung der Netto- einkommen deutscher Europaabgeordneter.[26] Das gewünschte Resultat versuchte man dann durch getrickste, grob fehlerhafte Berechnung zu untermauern.[27]

Selbst das ARD-Magazin "Panorama" ist den geballt vorgebrachten Be- hauptungen einiger Wortführer des Europaparlaments auf den Leim ge- gangen. In einer Sendung vom 23. Oktober meinte "Panorama", das Statut bringe keine Einkommenserhöhung für deutsche Abgeordnete, weil die Abgabenlast insgesamt zunehme: "Die Realität ist eine andere". Zum scheinbaren Beweis kamen drei EU-Parlamentarier und der frühere Präsident des Europäischen Rechnungshofs Bernhard Friedmann zu Wort. Allesamt waren sie allerdings befangen. Der Exchef des Rechnungshofs versteuert sein hohes Ruhegehalt schon längst nach EU-Steuerrecht, genießt also bereits das Privileg, das Europaabgeordnete sich erst noch verschaffen wollen. Ein außenstehender Experte wurde nicht gehört. Auch mein immerhin vier Tage vorher im Focus veröffentlichtes Interview, das den Steuervergleich betraf,[28] wurde nicht zur Kenntnis genommen. Damit hat "Panorama" selbst genau das getan, was das Magazin der Bild-Zeitung vorwarf: die einseitige Recherche zur Erzielung eines erwünschten, aber eben unrichtigen Ergebnisses. Dazu hatte "Panorama" auch den (inzwischen zu höheren Würden aufgestiegenen) evangelischen Bischof von Berlin-Brandenburg, Wolfgang Huber, aufgeboten und gegen "Bild" mit dem Satz in Stellung gebracht: "Du sollst kein falsches Zeugnis reden wider deinen Nächsten." Dieses Gebot gilt aber auch für "Panorama".

c) Getrickste Rechnungen II (Lehne und Cohn-Bendit am 12.1.2004)

Just dieses Verhaltensmuster hat sich nun wiederholt, nachdem am 11. Januar 2004 der Inhalt der (ersten Fassung der) vorliegenden Studie durch das Magazin "Der Spiegel" und die Zeitung "Bild am Sonntag" bekannt gemacht worden war. Die EU-Abgeordneten Klaus-Heiner Lehne (CDU)[29] und Daniel Cohn-Bendit (Die Grünen)[30] behaupten, meine Rechnung sei "falsch". Die Zahlenangaben, mit denen sie ihre Behauptung zu untermauern suchen, enthalten aber wieder dieselben manipulativen Unterstellungen wie früher; es wurde genauso getrickst (siehe Tabelle 0 im Anhang).[31]

4. 68 Prozent mehr Altersversorgung

Richtig deftig aber wird es bei der Altersversorgung. Hier machen deutsche Abgeordnete, wenn das Statut in Kraft tritt, einen noch viel größeren Schnitt als beim Aktivengehalt. Dazu tragen drei Komponenten bei, die kumulativ zusammenwirken:

       –   die höhere Bezugsgröße für die Bemessung der Versorgung (9.053 Euro statt 7.009 Euro),

       –   der höhere Prozentsatz pro Jahr (3,5 statt 3 Prozent eben dieses Gehalts) und

       –   die - zumindest bei ledigen Versorgungsempfängern niedrigere             EU-Steuer.

Auf Grund dieser Faktoren verschafft das Statut eine bis zu 68 Prozent höhere Nettoversorgung als bisher. Während nach bisherigem deutschen Recht zum Beispiel nach vier Wahlperioden (= 20 Jahre) nach Abzug der Steuern für einen Ledigen "nur" ein Altersversorgungsanspruch von 3.195 Euro im Monat entsteht, wird das Statut in derselben Zeit einen Versor- gungsanspruch von monatlich 5.353 Euro erbringen. Das sind 2.158 Euro (oder 67,56 Prozent) mehr.[32] Nach zwei Wahlperioden (= 10 Jahre) ergibt sich ein Ruhegehaltsplus von 1.015 Euro (= 53,65 Prozent).[33] Näheres in Tabelle 1 und Tabelle 2 im Anhang.

5. Der Ministerrat zögert

Das Straßburger Parlament hat ein Abgeordneten-Statut dieses Inhalts zwar schon im Juni 2003 beschlossen.[34] Doch der Ministerrat, ohne dessen Zustimmung die Regelung nicht in Kraft treten kann, zögert: Wegen der Höhe des Gehalts und der niedrigen Besteuerung, aber vermutlich auch deshalb, weil die Gehälter (und Versorgungen) von EU-Abgeordneten in vielen Mitgliedstaaten dann völlig aus dem Rahmen fielen und das Euro- päische Parlament gleich zu Beginn der (zum 1. Mai 2004 anstehenden) EU-Mitgliedschaft zehn neuer mittel- und osteuropäischen Staaten einen massiven Ansehensverlust riskierte.

6. Nationale Ergänzungssteuer?

Um die Regierungen im Ministerrat doch noch dazu zu bringen, dem Abge- ordnetenstatut zuzustimmen, hat das EU-Parlament kurz vor Weihnachten einen Versuch unternommen, das Steuerproblem dadurch zu entschärfen, dass jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wird, zusätzlich zur EU- Steuer eine nationale Ergänzungssteuer zu erheben,[35] und den Rat ulti- mativ aufgefordert, sich spätestens bis zum 15. Januar 2004 zu erklä- ren.[36] Doch der Vorschlag des Parlaments hat einen Pferdefuß: Es besteht keinerlei Gewähr, dass zum Beispiel Deutschland, wenn erst die Europawahl im Juni 2004 vorbei ist, von dieser Möglichkeit auch wirklich Gebrauch macht. Zudem ist in der Plenardebatte des Europäischen Parla- ments vom 17. Dezember 2003 die Vereinbarkeit einer solchen nationalen Steuer mit europäischem Primärrecht nachdrücklich bestritten worden.[37] Inwieweit diese Bedenken durchgreifen, mag hier dahinstehen.[38] In jedem Fall ist davon auszugehen, dass die Bedenken zu gegebener Zeit als Argument gegen die Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer ver- wendet werden, so dass deren Einführung erst recht in Frage steht[39] (Mogelpackung Nr. 4).

7. Der Flugspesen-Skandal

Zusätzlich stellt das Parlament dem Ministerrat für den Fall seiner Zu- stimmung die Beseitigung eines Ärgernisses in Aussicht. Es geht um die Erstattung der Kosten von Flügen von und nach Brüssel oder Straßburg. Hier kann etwa ein deutscher EU-Abgeordneter aus Berlin durch Inan- spruchnahme von Billigflügen jährlich scheinbar "ganz legal" 28.500 Euro zusätzlich steuerfrei einsacken, indem er Billigflüge in Anspruch nimmt, aber teure Flüge abrechnet.[40] Diesen offensichtlichen, mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Art. 248 Abs. 2 EG-Vertrag)[41] unvereinbaren Missstand will das Parlament aber nur unter der Bedingung beseitigen, dass der Rat dem Statut zustimmt[42] – ein Fall von Erpres- sung. Es spricht  jedem Rechtsgefühl Hohn, dass die Jahre lange missbräuchliche Praxis nicht schon längst beseitigt wurde. Den selbst geschaffenen und am Leben gehaltenen Missstand jetzt auch noch als Druckmittel einzusetzen, um einen noch größeren Missstand zu etablieren, schlägt dem Fass den Boden aus.

Man tut in Brüssel so, als sei die Spesenreiterei bei den Flugkosten ein legitimes Kompensat für EU-Abgeordnete mit niedrigerem Einkommen, etwa aus Spanien oder Portugal (siehe Schaubild). Diese von interessierter Seite konstruierte These ist weder schlüssig noch begründet. Sie ist nicht schlüssig, weil sie nicht rechtfertigen kann, warum zum Beispiel auch Abgeordnete aus Deutschland in den Spesen-Genuss kommen. Die These ermangelt aber auch sonst jeder Grundlage. Denn vor Ort, also in Brüssel oder Straßburg, erhalten Abgeordnete – neben ihrem heimischen Gehalt – schon immer völlig gleiche, und zwar sehr großzügige Entschädigungen (siehe oben unter 1), so dass es eines Ausgleichs gar nicht bedarf.

In keinem Fall  besteht eine Veranlassung, zusätzlich auch noch das Heimatgehalt der Abgeordneten auf hohem Niveau anzugleichen und damit das Gehaltsgefüge von Politikern innerhalb der meisten Mitgliedstaaten völlig durcheinander zu bringen.

Übrigens: Die vom Parlament – bei Zustimmung des Rats zum Statut – angebotene alternative Abrechnung der Flugkosten wird vermutlich noch um einiges teurer für die EU-Kasse als das bisherige Verfahren. Während bisher nämlich nur der "unrestricted normal fare" – das ist der höchste Satz der Economy Class – abgerechnet werden konnte,[43] soll in Zukunft, wenn nun auch auf exakten Kostennachweis, der Business Class-Tarif erstattet werden können,[44] der etwa für einen Flug von Berlin nach Brüssel und zurück etwa 200 Euro mehr kostet[45] (Mogelpackung Nr. 5).

8. Missachtung des Art. 190 Abs. 5 EG-Vertrag   

Wenn etwas in ein nach Art. 190 Abs. 5 EG-Vertrag zu erlassendes europäisches Abgeordneten-Statut gehörte, dann wäre es die Regelung der genannten Entschädigungen vor Ort (Kostenpauschale, Tagegeld, Kranken- versorgung, Mitarbeiterbezahlung, Reisekostenerstattung etc.). Denn die Entschädigungen sind Hauptbestandteile der „allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben“ der EU-Abgeordneten, die in dem durch Art. 190 Abs. 5 festgelegten Verfahren zu regeln sind.[46] Doch das Europäische Parlament will alle diese Regelungen, am Statut vorbei, auch weiterhin allein von seinem Präsidium – und damit ohne Mitwirkung des Parlamentsplenums und erst recht ohne Mitwirkung der Kommission und des Rats, also ohne jede wirksame Kontrolle – geregelt wissen[47], obwohl bei Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache Kontrollen eigentlich besonders wichtig wären (Mogelpackung Nr. 6).

Das Ergebnis ist paradox: Was ins Statut gehört, nämlich die einheitlich gewährten Kostenerstattungen, fehlt darin. Stattdessen behandelt das Statut das Heimatgehalt und das Heimatruhegehalt, also Materien, die eigentlich weiterhin national geregelt werden sollten (siehe oben unter 1).

9. Kumulation von Gehältern (Das Nichtanrechnungs-Privileg)

Das Statut begründet zusätzliche Privilegien, indem eine Anrechnung anderer Bezüge nicht vorgesehen ist, auch dann wenn sie aus öffentlichen Kassen fließen. Auf die künftige Entschädigung von EU-Abgeordneten will das Statut nur eine Entschädigung aus einem anderen gleichzeitig wahrge- nommenen Abgeordnetenmandat anrechnen[48], nicht aber zum Beispiel Versorgungsansprüche aus einem früheren Amt als Beamter oder Minister im Heimatland. Ein Beispiel ist der frühere Landesminister Jo Leinen. Leinen war neuneinhalb Jahre lang Umweltminister im Saarland und erhält dafür seit Vollendung seines 55. Lebensjahres eine hohe Pension.[49]

Hinzu kommt beim Ruhegehalt die Nicht-Anrechnung „von jedem anderen Ruhegehalt“.[50] In seinen Gegenvorstellungen zu einem früheren Entwurf des Statuts wollte der Rat zumindest eine Anrechnung von Ruhegehältern durchsetzen, die gleichzeitig mit dem Ruhegehalt eines EU-Parlamentariers erworben worden sind.[51] Das war vom Europäischen Parlament aber als geradezu „böswilliger“ Akt zurückgewiesen worden.[52] Wer Ruhegehalts- ansprüche als früherer Beamter oder Minister hat, wird deshalb – mangels einschlägiger nationaler Vorschriften – beide Versorgungsansprüche ungekürzt kumulieren können.

10.  EU-Parlamentarier mit dreifachem Ministerpräsidenten-Gehalt

Das inhaltliche Hauptproblem bleibt in jedem Fall bestehen: Wenn alle EU-Abgeordneten einheitlich 9.053 Euro erhielten, würde ein EU-Abge- ordneter aus Spanien, Finnland oder Irland mehr verdienen als Minister seines Landes. Polnische, estländische, slowakische oder ungarische EU-Abgeordnete hätten sogar das doppelte oder dreifache Gehalt ihrer Ministerpräsidenten [52a] und mehr als zwanzig mal so viel wie Durchschnittsverdiener in ihren Ländern. Ein EU-Abgeordneter würde schon nach einer fünfjährigen Legislaturperiode eine Anwartschaft auf Altersversorgung in Höhe von 1.584 Euro erwerben, so viel wie fünf aktive Durchschnittsverdiener zusammen in den meisten Beitrittsländern verdienen (siehe Schaubild). Die Bürger dieser Länder haben dafür voraussichtlich nicht das geringste Verständnis – und diejenigen, die das Ganze bezahlen müssen, wie die Steuerzahler Deutschlands und anderer Länder, erst recht nicht.

Das Parlament versucht diesen Einwand zu kontern, indem es für die zehn Beitrittsländer die Option schaffen will, ihre EU-Abgeordneten für eine Über- gangszeit niedriger zu bezahlen. Doch – abgesehen davon, dass bisherige Mitgliedstaaten wie Finnland, Irland und Spanien davon ausgeschlossen bleiben – wird fiskalisch bestraft, wer von der Option Gebrauch macht. Denn der betreffende Staat muss seine EU-Vertreter dann aus seinem eigenen nationalen Haushalt finanzieren,[53] während die Diäten aller anderen EU- Abgeordneten aus dem Europabudget bezahlt werden. Die Beitrittsländer wären deshalb schlecht beraten, wenn sie darauf eingingen[54] (Mogel- packung Nr. 7).

11. Alsbaldiges Inkrafttreten

Die Neuregelung soll möglichst zu Beginn der nächsten Wahlperiode in Kraft treten, also mit Zusammentritt des am 13. Juni 2004 zu wählenden neuen EU-Parlaments. Bisher sollte das Statut zusammen mit der Konventsverfassung wirksam werden, also frühestens im Jahr 2006.[55] Nach dem vorläufigen Scheitern der Regierungskonferenz von Brüssel will das Parlament nun die zeitliche Anbindung an die Konventsverfassung aufgeben und das Inkrafttreten vorziehen.[56] Das Thema ist damit, auch vom Inkrafttreten her, hochaktuell.

12. Appell an den Rat

Es bleibt der Appell an die Regierungen der 16 Mitgliedstaaten, auch an die deutsche Bundesregierung: Sie sollten dem vom Parlament in eigener Sache beschlossenen Abgeordnetenstatut im EU-Ministerrat ihre Zustimmung versagen und damit ihrer Kontrollfunktion gerecht werden! Andernfalls droht schwerster Schaden für den Europagedanken. Das Abgeordnetenstatut könnte zum Symbol werden für eine abgehobene Europapolitik, die, weit weg von den Bürgern, ihre Eigeninteressen durchsetzt – ohne Rücksicht auf das gemeinsame europäische Wohl.

13. Zusammenfassung

13.1. Die derzeitige Zweiteilung der Bezahlung von EU-Abgeordneten in unterschiedlich hohe Heimatgehälter nach nationalem Recht (siehe Schaubild im Anhang) und einheitliche Erstattung der Kosten vor Ort nach EU-Recht (3.620 Euro monatliche Kostenpauschale, 257 Euro Tagegeld, Krankenversorgung, bis zu 12.305 Euro für Mitarbeiter, eingerichtete Büros) ist systemkonform, solange es kein einheitliches europäisches Volk und kein einheitliches Wahlrecht zum Europäischen Parlament gibt.

13.2. Die im geplanten Abgeordnetenstatut vorgesehene Vereinheitlichung der Grundentschädigung auf sehr hohem Niveau (9.053 Euro monatlich) und die Besteuerung nach den günstigen EU-Sätzen sind nicht sinnvoll und drohen dem Europagedanken schweren Schaden zuzufügen.

13.3. Die Anlehnung des Abgeordnetengehalts an die Bezüge von Richtern (50 Prozent des Grundgehalts von EuGH-Richtern) ist schon wegen der daraus resultierenden Intransparenz problematisch. Sie ist auch deshalb inadäquat, weil es Richtern grundsätzlich verboten ist, eine Nebentätigkeit auszuüben, während Abgeordnete ihren Beruf neben dem Mandat fortführen und sich sogar als Lobbyisten bezahlen lassen können. Viele EU-Abge- ordnete beziehen auf diese Weise zwei Gehälter.

13.4. Das Parlament hat von Entwurf zu Entwurf immer höhere Beträge für die einheitliche Grundentschädigung von EU-Abgeordneten angesetzt. Der jetzige Betrag von 9.053 Euro wurde bisher nicht öffentlich genannt. Stattdessen wurde mit unrichtigen Zahlen hantiert.

13.5. Das Statut führt bei deutschen EU-Abgeordneten zu bis zu 68 Prozent höheren Altersversorgungsansprüchen.

13.6. Bestimmte Wortführer der deutschen Gruppierungen im Europa- parlament versuchen mit getricksten Rechnungen das wahre Ausmaß der Erhöhungen, zu denen das Statut für deutsche Abgeordnete führt, zu camouflieren.

13.7. Um das Steuerproblem zu entschärfen und dem Ministerrat die Zustimmung zum Statut zu erleichtern, hat das Parlament kurz vor Weihnachten vorgeschlagen, jedem Mitgliedstaat die Option zu geben, zusätzlich zur EU-Steuer eine nationale Ergänzungssteuer zu erheben. Doch auch dann bestände keine Gewähr, dass zum Beispiel Deutschland nach der Europawahl vom 13. Juni von der Option wirklich Gebrauch macht. Zumal das Parlament selbst EU-rechtliche Bedenken gegen die Ergänzungssteuer geäußert hat.

13.8. Zusätzlich gelobt das Parlament, die grassierende Spesenreiterei von EU-Abgeordneten bei den Flugkosten von und nach Straßburg und Brüssel zu unterbinden. Dies aber nur unter der Bedingung, dass der Rat dem Statut zustimmt – ein Fall von Erpressung. Der Missstand hätte längst beseitigt gehört. Ihn jetzt auch noch als Druckmittel einzusetzen, um einen noch größeren Missstand zu etablieren, erscheint als Vorgehensweise völlig inakzeptabel. Im Übrigen droht die vom Parlament angebotene Alternative zur Abrechnung der Flugkosten noch teuerer zu werden als das bisherige Verfahren.

13.9. Sämtliche Kostenerstattungen vor Ort sollen nicht ins Abgeordne- tenstatut mit einbezogen, sondern weiterhin vom Parlamentspräsidium – außerhalb wirksamer Kontrollen – geregelt werden. Das erscheint mit Art. 190 Abs. 5 EG-Vertrag nicht vereinbar.

13.10. Das Statut führt zur Nichtanrechnung anderer Bezüge auf EU-Ansprüche, auch dann, wenn diese aus öffentlichen Kassen fließen.

13.11. Das Statut brächte das Gefüge von Politikergehältern in den meisten Mitgliedstaaten völlig durcheinander. EU-Abgeordnete aus Spanien, Finnland oder Irland würden mit monatlich 9.053 Euro mehr verdienen als Minister ihres Landes. Polnische und andere EU-Abgeordnete aus den Beitrittsländern hätten sogar das doppelte oder dreifache Gehalt ihrer Ministerpräsidenten und mehr als zwanzigmal soviel wie Durchschnitts- verdiener in ihren Ländern. Sie würden schon nach einer Wahlperiode eine Altersversorgung erwerben, die fünfmal so hoch ist wie das Durchschnitts- einkommen zu Hause. Dafür würden weder ihre Bürger noch die Steuer- zahler anderer Mitgliedstaaten, die das Ganze bezahlen müssen, Ver- ständnis haben. Die zehn Beitrittsländer sollen zwar die Option erhalten, ihre EU-Abgeordneten für eine Übergangszeit niedriger zu bezahlen. Doch diese Möglichkeit steht in Wahrheit nur auf dem Papier. Denn jedes Land, das davon Gebrauch machte, würde fiskalisch bestraft, und wird es deshalb bleiben lassen.

13.12. Das Statut, das ursprünglich erst mit der Konventsverfassung, also frühestens im Jahre 2006, wirksam werden sollte, soll nunmehr möglichst zu Beginn der neuen Legislaturperiode in Kraft treten, also bereits nach den Wahlen zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004.

13.13. Aus allen diesen Gründen sollte der Ministerrat, um Schaden von Europa und besonders vom Europäischen Parlament zu wenden, dem Statut seine Zustimmung versagen und so seiner gewaltenteilenden Kontrollfunktion gerecht werden.

 

*  Der Verfasser ist Professor für Öffentliches Recht und Verfassungslehre an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und Leiter des Forschungsprojekts "Politikfinanzierung in der Europäischen Union" am Forschungsinstitut dieser Hochschule. – Diese Studie beruht auf der Auffassung, dass es zu den Aufgaben der Wissenschaft auch gehört, drohende Fehlentwicklungen in rebus publicis zu analysieren und durch (auch unaufgeforderte) Beratung der Politik und Information der Öffentlichkeit zu ihrer Überwindung beizutragen. Siehe Hans Herbert von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, München 1984, S. 417 (423 f.). -  Der Verfasser dankt Herrn Mag. rer. publ. Martin Schurig für wertvolle Hilfe bei Vorbereitung dieses Beitrags und bei seiner Übersetzung ins Englische.

[1] Andererseits verbietet er es auch nicht. Art. 190 Abs. 5 EG-Vertrag lautet: „Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Regelungen und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.“

[2] Darin liegt der Unterschied zu Beamten, die das ganze Jahr in Brüssel arbeiten und dort mit ihren Familien leben. Siehe Hans Herbert von Arnim/Martin Schurig, The Statute for Members of the European Parliament, FÖV-Discussion Paper Nr. 4 (2003), S. 6.

[3] Das Gehalt von EU-Abgeordneten soll nach Art. 16 des geplanten Statuts (A5-0193/2003) 50 Prozent des Grundgehalts eines Richters am Europäischen Gerichtshof betragen, der 112,5 Prozent des Grundgehalts der höchsten Stufe eines Beamten der Kategorie A 1 erhält. Nach den ab 1.1.2004 geltenden Gehaltstabellen für Europa-Beamte ergibt diese ziemlich verschachtelte Koppelung einen Betrag von 9.053 Euro. Bis vor kurzem errechnete sich noch ein Betrag von 8.671 Euro. Damit ergibt sich eine Erhöhung um monatlich 382 Euro (= 4,41 Prozent). Näheres dazu alsbald im Text.

[4] Bericht über den Entwurf eines Statuts für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 18.11.1998, PE 228.308/end., S. 13.

[5] Empfehlung der Gruppe hochrangiger Persönlichkeiten zum Statut der Mitglieder vom 6.6.2000, PE 290.755/BUR, S. 25.

[6] Empfehlung der Gruppe hochrangiger Persönlichkeiten zum Statut der Mitglieder vom 6.6.2000, PE 290.744/BUR, S. 26.

[7] Art. 8 des Entwurfs eines Statuts für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 26.10.2000, PE 296.525/BUR.

[8] Art. 16 des Beschlusses des Europäischen Parlaments zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments vom 3.6.2003.

[9] Zum Scheitern trug wesentlich bei ein Appell von 86 deutschen Staats- rechtslehrern an den Bundesrat, der geplanten Grundgesetzänderung seine Zustimmung zu verweigern (siehe Tagespresse vom 29.9. und 11.10.1995). Der Appell war dem Bundesrat vom Senior der Staatsrechtslehrer, dem Heidelberger Ordinarius Hans Schneider, übermittelt worden. Siehe auch Hans Herbert von Arnim, "Der Staat sind wir!" Politische Klasse ohne Kontrolle? Das neue Diätengesetz, 1995, sowie ders., Das neue Abgeordnetengesetz – Inhalt, Verfahren, Kritik und Irreführung der Öffentlichkeit, Speyerer Forschungsbericht Nr. 169, Speyer 1997.

[10] Nach deutschem Recht wäre das verfassungswidrig: BVerfGE 40, 296 (316 f.).

[11] Der Spiegel Nr. 39/1997, S. 46. Siehe auch Hans Herbert von Arnim, Diener vieler Herren, 1998, 48 f.

[12] Erwägungsgrund 38 zum Statut.

[13] Deshalb hilft das Europäische Parlament italienischen EU-Abge- ordneten mit einem "provisorischen Altersruhegeld" aus. Siehe Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage III.

[14] Auch hier springt das Europäische Parlament ersatzweise ein.

[15] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2002 des Rates vom 16.12.2002, Amtsblatt L347 vom 20.12.2002, S. 1.

[16] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2148/2003 des Rates vom 5.12.2003, Amtsblatt L 323 vom 10.12.2003, S. 3.

[17] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2182/2003 des Rates vom 8.12.2003, Amtsblatt L 327 vom 16.12.2003, S. 3.

[18] So zum Beispiel in einer Presseerklärung vom 9.9.2003, Anlage 1.

[19] Art. 18 Abs. 1 des Statuts lautet: "Die Entschädigung unterliegt der Gemeinschaftssteuer unter den gleichen Bedingungen (englische Fassung: "on the same terms and conditions"), wie sie auf der Grundlage von Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften für die Beamten und übrigen Bediensteten der Europäischen Gemein- schaften festgelegt worden sind." Diese Formulierung lässt keinen Zweifel daran, dass auch der zehnprozentige Abschlag für Werbungskosten und persönliche Aufwendungen und die Kinderfreibeträge, die die auf Art. 13 des Protokolls beruhende Steuerverordnung für Beamte vorsieht (siehe auch Fußnote 27), für EU-Parlamentarier gelten sollen. Einschlägig ist Art. 3 Abs. 4 der Steuerverordnung Nr. 260/68 des Rats vom 29.2.1968. Nach der im Statutsentwurf vom 4.10.2002 (und in früheren Entwürfen) noch enthaltenen Formulierung des Vorläufers von Art. 18 Abs. 1 des Statuts (die Entschädigung "unterliegt der Gemeinschaftsteuer") war noch unklar, ob Abgeordnete auch in den Genuss des zehnprozentigen Abschlags und der Kinderfreibeträge kommen sollten. Diese Unklarheit ist jetzt beseitigt.

[20] Zugrundegelegt sind die ab 1.1.2004 geltenden europäischen Ein- kommensteuertabellen und das ab dem 1.1.2004 geltende deutsche Einkommensteuerrecht (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchen- steuer). Unterstellt wurden Vorsorgeaufwendungen in Höhe von jährlich 10.000 Euro, die sich allerdings nur nach deutschem Recht steuerlich auswirken.

[21] Bei einem verheirateten Abgeordneten beträgt die Relation: bisher 26,01 Prozent Steuerbelastung, nach dem europäischen Abgeordneten- statut ebenfalls 16,18 Prozent, da dieses keinen Unterschied macht zwischen Ledigen und Verheirateten. Bei einem verheirateten Abgeord- neten mit zwei unterhaltsbedürftigen Kindern beträgt die Relation: bisher 24,55 Prozent Steuerbelastung, nach dem Statut 11,43 Prozent.

[22] Als Eigenbeitrag für die Altersversorgung, der ein Drittel der Kosten decken soll (Art. 24 Abs. 2 des Statuts), wurden 13 Prozent der Ent- schädigung angesetzt, derselbe Prozentsatz, der auch für das schon be- stehende und entsprechend konstruierte zusätzliche (freiwillige) Alters- versorgungssystem seit 1.1.2003 gilt; vorher war der Satz 12 Prozent (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Euro- päischen Parlaments, Anlage IX). Willi Rothley ging in seiner Modell- rechnung von 12 Prozent aus (Ausschuss für Recht und Binnenmarkt, Mitteilungen an die Mitglieder Nr. 13/2001, S. 2). - Als Eigenbeitrag für die Krankenversorgung haben wir 1,7 Prozent angesetzt, denselben Wert, von dem auch die "Gruppe hochrangiger Persönlichkeiten" in ihrer Empfehlung ausging (Empfehlung der Gruppe hochrangiger Persönlichkeiten zum Statut der Mitglieder [Fußnote 5], S. 23). Man könnte sogar Zweifel hegen, ob bei Ermittlung der Differenz zwischen dem jetzigen und dem späteren Zustand überhaupt ein Eigenbeitrag für die Krankenversorgung zu berücksichtigen ist. Denn deutsche EU-Abgeordnete müssen sich zur Sicherung einer ausreichenden Krankenversorgung schon jetzt – zusätzlich zur bestehenden Beihilfeberechtigung – versichern, und das auf eigene Kosten. Bei Weglassen des Eigenbeitrags zur Krankenversorgung nach dem Statut wäre das Nettomehr, zu dem das Statut führt,  noch etwas größer, als die im Text angegebenen Beträge ausweisen.

[23] Um den Effekt der niedrigen EU-Besteuerung herauszuarbeiten, kann man auch einen anderen Weg gehen und ermitteln, wie das geplante EU-Gehalt von 9.053 Euro nach deutschem Steuerrecht belastet würde, und dies dann mit der niedrigeren EU-Steuer vergleichen. So war ich bei der Berechnung für die Bild-Zeitung vorgegangen, bezogen damals noch auf ein geplantes Gehalt von 8.671 Euro. Siehe Bild-Zeitung vom 14.10.2003, S. 2: Statt 45.000 Euro Jahressteuer nach deutschem Recht wären dann nur 28.000 Euro fällig.

[24] Siehe Bild-Zeitung vom 14.10.2003, S. 1 und 2; vom 15.10.2003, S. 1 und 2; und vom 16.10.2003, S. 1 und 2. Ferner Hans Herbert von Arnim, "Mit gezinkten Karten" (Interview), Focus vom 20.10.2003, S. 243.

[25] Siehe zum Beispiel Helmut Bünder, "Deutsche Parlamentarier wollen sich nur Spesen sichern", Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9.12.2003; "Vielen deutschen Abgeordneten steckt noch eine Kampagne der Zeitung "Bild" in den Knochen. Das Blatt hatte sie im Sommer beschuldigt, durch das Statut der deutschen Einkommensteuer entgehen zu wollen".

[26] Als ein Beispiel unter vielen sei hier nur der EU-Abgeordnete Klaus-Heiner Lehne genannt: "Der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen System macht im Prinzip genau 23 Euro aus." (So in der Sendung des ARD-Fernsehmagazins "Panorama" am 23.10.2003). Siehe etwa auch Gemeinsame Stellungnahme der Gruppenvorsitzenden Hartmut Nassauer (CDU/EVP-ED), Markus Ferber (CSU/EVP-ED) und Martin Schulz (SPD/SPE), "Behauptungen der BILD zu EU-Abgeordneten- Besteuerung werden durch Wiederholung nicht wahrer", Presseerklärung vom 15.10.2003.

[27] Ignoriert wurden u.a. der pauschale zehnprozentige Abschlag für "Werbungskosten und persönliche Aufwendungen" und – bei Vorhan- densein von Kindern – die hohen Kinderfreibeträge (Art. 3 Abs. 4 der Steuerverordnung Nr. 260/68 des Rats vom 29.2.1968). Siehe oben Fußnote 19. Deshalb unterstellte zum Beispiel Lehne völlig überhöhte Beträge für die EU-Steuer auf die Diäten. Zugleich wurden die Eigen- beiträge für die Alters- und Krankenversorgung zu hoch angesetzt. So unterstellt Willi Rothley in seiner Erwiderung auf einen Artikel des Ver- fassers in „Die Welt“ vom 26.8.2003 einen Eigenbeitrag zum Pensionsfonds und zur Krankenversicherung in Höhe von „15 bis 20 Prozent der Ent- schädigung“ (Pressemitteilung vom 9.9.2003), nachdem er früher selbst von sehr viel geringeren Sätzen ausgegangen war. Ganz ähnlich unterstellt Lehne  einen Eigenanteil für die Altersversorgung von „rund 17 Prozent der Diäten“ (Meldung der Presseagentur AFP vom 14.10.2003). Siehe dazu Fußnote 22.

[28] Siehe Fußnote 24.

[29] Presseerklärung der CDU/CSU-Gruppe in der EVP-ED-Fraktion vom 12.1.2004.

[30] In der Sendung "heute journal" des Zweiten Deutschen Fernsehens am 12.1.2004.

[31] Siehe oben Fußnote 27. Lehne geht von 17 (statt von 13) Prozent Eigenbeitrag für die Altersversorgung aus, und bei der Berechnung der EU-Steuer ignoriert er den 10prozentigen Abschlag für Werbungskosten und persönliche Aufwendungen ebenso wie die steuerlichen Kinder- freibeträge. Zudem rechnet Lehne mit einer EU-Steuertabelle aus dem Jahr 2001, ohne die zwischenzeitlich erfolgten drei Änderungen dieser Tabelle (und die daraus resultierende Absenkung der Steuer) zu berücksichtigen. Dies illustriert bereits die mangelnde Professionalität mit der Lehne seine Zahlen ermittelt hat. – In jedem Fall beruhen seine Berechnungen noch auf einem Pensionsalter 60, während jetzt ein Pensionsalter von 63 Jahren vorgesehen ist (siehe Fußnote 35), was die Kosten der Altersversorgung (und damit auch die Höhe des Beitragssatzes) deutlich senken wird. Wir sind mit unserer Abschätzung der Versorgungs- beiträge also in jedem Fall auf der sicheren Seite.

[32] Für einen Verheiratetn beträgt das Mehr 1.647 Euro (oder 44,44 Prozent). Das geringere Mehr ergibt sich daraus, dass das EU- Steuerrecht – anders als das deutsche – nicht zwischen Ledigen und Verheirateten unterscheidet. Außerdem haben wir bei Verheirateten 10.000 Euro Versorgungsaufwendungen unterstellt, bei Ledigen nur 5.000 Euro. Wenn man die Steuer außer Acht lässt, ergibt sich ein Plus von 2.132 Euro (=51 Prozent), und zwar für Ledige und Verheiratete in gleicher Weise. – Der Eigenbeitrag, den der aktive Abgeordnete nach dem Statut für die Finanzierung seiner Altersversorgung beizusteuern hat, muss bei Er- mittlung des Versorgungs-Mehrs gegenüber dem bisherigen Recht außer Betracht bleiben. Denn er fällt nun nicht mehr an. Er wurde ja auch bereits beim Vergleich der Aktiveneinkommen berücksichtigt und hat das dort berechnete Mehr entsprechend verringert.

[33] Für einen Verheirateten beträgt das Ruhegehaltsplus nach 10 Mandatsjahren 805 Euro (= 38,30 Prozent). Vor Steuer ist das Mehr noch größer: 1.066 Euro (= 50,69 Prozent).

[34] Beschlüsse des Europäischen Parlaments vom 3. und 4.6.2003. Dazu von Arnim/Schurig (oben Fußnote 2).

[35] Gemeinsamer Entschließungsantrag der Fraktionen der PPE-DE, der PSE, der ELDR, der Verts/ALE und der GUE/NGL zum Abgeordne- tenstatut vom 16.12.2003 (B5-0543/2003-RC), Ziffer 2g. Mehrheitlich angenommen in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments vom 17.12.2003. Ergebnis der Abstimmung: 345 dafür, 94 dagegen, 88 Ent- haltungen. Weiter soll das Pensionsalter, das im Statutsentwurf noch beim vollendeten 60. Lebensjahr lag, auf das vollendete 63. Lebensjahr festgesetzt werden. Schließlich sollen alle nicht die Bezahlung und Ver- sorgung betreffenden Regelungen, z.B. Vorschriften über die Immunität, aus dem Statut gestrichen werden.

[36] Gemeinsamer Entschließungsantrag, a.a.O., Ziff 1.

[37] So zum Beispiel der Abgeordnete Klaus-Heiner Lehne (CDU): "Dabei wissen wir – wir haben die Auskunft aller drei Juristischen Dienste, sowohl des Parlaments, des Rates, als auch der Kommission –, dass das, was hier konkret vorgeschlagen worden ist, rechtswidrig ist. Jetzt lassen wir uns als Parlament trotzdem darauf ein. Aber ich kann hier schon ankündigen: Sollte es dazu kommen, dass dieser Beschluss kommt und dass irgendein Mitgliedstaat von dieser Option Gebrauch macht, wird die Sache sicher vor Gericht kommen und am Ende beim Europäischen Gerichtshof landen und dort entschieden." Siehe ferner den österreichischen Abgeordneten Othmar Karas (ÖVP): "Obwohl viele von uns den Steuervorschlag für EU-rechts- widrig, ungerecht und in der Sache für falsch halten, legen wir ihn als Zeichen guten Willens und als Zuhörende zu den Problemen im Rat vor."

[38] Unser Antrag, uns die von Lehne erwähnten Stellungnahmen zugänglich zu machen, wurde vom Gesetzgebungsdienst mit Schreiben vom 18.12.2003 abgelehnt.

[39] Zusätzlich dürfte auch die Behauptung, das Statut führe zu keiner Erhöhung der Nettoeinkommen deutscher EU-Abgeordneter – so falsch sie auch ist (siehe oben unter Abschnitt 3) – als Argument gegen die Notwendigkeit einer nationalen Ergänzungssteuer missbraucht werden.

[40] Siehe zum Beispiel „Focus“ vom 4.8.2003, S. 156.

[41] Siehe dazu Georg Lienbacher, Art. 248 Randnummer13 in: Jürgen Schwarze (Hg.), EU-Kommentar, 2000. Generell zum Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Hans Herbert von Arnim, Wirtschaftlichkeit als Rechtsprinzip, 1988.

[42] Gemeinsamer Entschließungsantrag, a.a.O., Ziffer 1 h. Ebenso zum Beispiel der EU-Abgeordnete und Berichterstatter Willi Rothley auf einer Pressekonferenz in Straßburg am 17.12.2003.

[43]  Art. 2 Abs. 2a der geltenden Kostenerstattungs- und Vergütungs- regelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments. Manche Medien haben diesen Tarif bisher allerdings fälschlicherweise mit dem Business Class-Tarif gleichgesetzt.

[44] Übersicht über einige neue Bestimmungen für die Zahlung der Kostenerstattungen und Vergütungen für die Mitglieder (PE 332.259/BUR/DEF), Ziffer I a (I). Beschlossen vom Präsidium des Europäischen Parlaments am 28.5.2003. Protokoll der Sitzung (PE 332.238/BUR), S. 6. Das Inkrafttreten dieser Regelung ist bisher suspendiert.

[45] Dies ist das Ergebnis einer alle Elemente einbeziehenden Detailrechnung.

[46] Siehe den in Fußnote 1 wiedergegebenen Wortlaut des Art. 190 Abs. 5 EG-Vertrag. Da Art. 190 Abs. 5 dem Rat und der Kommission die Rolle gewaltenteilender und kontrollierender Gegengewichte gegenüber dem in eigener Sache entscheidenden Parlament gibt und dies im öffentlichen Interesse einer ausgewogenen Diätenregelung geschieht, sind Rat und Kommission nicht befugt, ihre Kompetenzen auf das Parlament zu übertragen.

[47] Im Statut ist lediglich eine Regelung dem Grunde nach vorgesehen. Die Höhe und Ausgestaltung soll völlig in der Hand des Parlaments und seines Präsidiums bleiben. Nach Art. 27 Abs. 1 des Statuts haben Abgeordnete "Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen durch die Ausübung des Mandats entstehen." Nach Absatz 2 legt das Parlament fest, "in welchen Fällen die Erstattung durch eine Pauschale erfolgen kann". Art. 28 Abs. 1 gibt den Abgeordneten "Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die frei von ihnen ausgewählt werden." Die Ausgestaltung dieser Regeln und die Höhe verbleiben ausdrücklich allein in der Hand des Parlaments (Art. 27 Abs. 3, 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4), das diese Befugnis an sein Präsidium delegiert hat (Art. 5 Geschäftsordnung). Eine solche Delegation von Kompetenzen des Rats und der Kommission im Wege des Statuts an das Parlament ist mit Art. 190 Abs. 5 EG-Vertrag nicht vereinbar. Siehe vorangehende Fußnote.

[48] Art. 17 des Statuts.

[49] Derartige Zahlungen an deutsche EU-Abgeordnete müssen seit dem 21. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und dem 18. Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 20.7.2000 (BGBl. S. 1037) grundsätzlich angerechnet werden. Die entsprechend geänderten Bestimmungen (§ 29 Abs. 2 Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Europaabgeordnetengesetz) treten gem. Art. 4 Abs. 3 des Änderungsgesetzes ausnahmsweise aber erst am „Tag der ersten Sitzung des 6. Europäischen Parlaments“, also erst im Juni 2004, in Kraft. Die eigentlich längst fällige Anrechnung hätte also zu Beginn der neuen Wahlperiode erfolgen sollen, wird nun aber durch das Statut, falls es in Kraft tritt, durchkreuzt. Die Erklärung von deutschen EU-Abgeordneten, der Deutsche Bundestag werde "die Weitergeltung der relevanten Regeln des dritten Abschnitts des Europaabgeordneten- gesetzes...vor dem Inkrafttreten des Statuts" beschließen ("10 Argumente zum Abgeordnetenstatut", ohne Angabe von Datum und Verfasser, S. 3) stößt hinsichtlich Landesministerpensionen von vornherein ins Leere. Denn für die Festlegung ihrer Anrechnung fehlt dem Bund, wenn die Entschädigung nicht mehr aus dem deutschen Europaabgeordneten- gesetz, sondern aus dem EU-Statut fließt, die Gesetzgebungskompe- tenz.

[50] Art. 20 Abs. 3 des Statuts.

[51] Art. 11 Abs. 4 des Entwurfs des Rates für einen Beschluss des Europäischen Parlaments über das Statut für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 26.4.1999, PE 278.414/BUR.

[52] So der EU-Parlamentarier Klaus-Heiner Lehne, Protokoll der  Plenar- debatte des Europäischen Parlaments vom 4.5.1999 zum Statut für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Lehne zeichnete sich auch in der Plenardebatte vom 17.12.2003 durch überspitzte Formulierungen aus. So nannte er die Position des Rates „unehrlich und verlogen“. Gleichzeitig versuchte er – in Verkennung der Situation – eventuellen Widerspruch des Rats von vornherein als Angriff auf das Parlament zu diskreditieren („Auch wir haben eine Würde in diesem Haus“).

[52a] Der Pole Andrzej Galazewski, im Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF, "heute journal" vom 12.1.2004, 21.45 Uhr) angesprochen darauf, dass polnische EU-Abgeordnete in Zukunft dreimal soviel wie ihre Ministerpräsidenten verdienen sollen, zeigte wenig Verständnis für die Kritik. Banker verdienten manchmal noch mehr, und außerdem müssten EU-Abgeordnete in Brüssel leben. Dass es dafür extra noch einmal rund 20.000 Euro monatlich gibt (oben unter 1), sagte er nicht, ebenso wenig, dass die Familien der Abgeordneten zu Hause leben und der Abgeordnete selbst einen großen Teil des Jahres ebenfalls zu Hause lebt und arbeitet. Galazewski ist polnischer Beobachter beim Europäischen Parlament. Er wird, wenn er bei den Europawahlen am 13. Juni 2004 gewählt wird, erneut ins Parlament einziehen.

[53] Art. 37 Abs. 3 des geplanten Abgeordnetenstatuts.

[54] Siehe schon von Arnim/Schurig (oben Fußnote 2), S. 8 f. – In einem "non-paper" der schwedischen Präsidentschaft von 2001 wird übrigens ausdrücklich betont, die Belastung des eigenen nationalen Haushalts würde Mitgliedstaaten "davon abhalten", von einer Option Gebrauch zu machen (PE 302.639/BUR).

[55] Art. 38 Abs. 1 des Statuts.

[56] So die Erklärung des Berichterstatters des Europäischen Parlaments, Willi Rothley, auf  der erwähnten Pressekonferenz am 17.12.2003 in Straßburg.

 

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Stand: 17.01.2004