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Bewertung von Studienleistungen

Grundsätzlich wird an der DHV Speyer entsprechend dem Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1983 über die Bewertung von Studienleistungen bewertet. 

Für Hörerinnen und Hörer im verwaltungswissenschaftlichen Aufbaustudium mit dem Studienziel Magister der Verwaltungswissenschaften wurde dieser Beschluss durch den Senat am 22. Januar 2007 mit Blick auf die Vorgaben von § 17 der Studien- und Prüfungsordnung vom 19. Juli 2006 ergänzt.

Beide Beschlüsse sind im Folgenden wiedergegeben.

 

Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1983 über die Bewertung von Studienleistungen
  1. Die Studienleistungen der Hörer der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer werden entsprechend § 1 Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite Juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S.1243) bewertet wie folgt:
  • sehr gut = 16 bis 18 Punkte (eine besonders hervorragende Leistung)
  • gut = 13 bis 15 Punkte (eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung)
  • vollbefriedigend = 10 bis 12 Punkte (eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung)
  • befriedigend = 7 bis 9 Punkte (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
  • ausreichend = 4 bis 6 Punkte (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht)
  • mangelhaft = bis 3 Punkte (eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung)
  • ungenügend = 0 Punkte (eine völlig unbrauchbare Leistung).

§ 2 der vorgenannten Verordnung wird für die Bewertung von Studienleistungen nicht angewendet; die Bewertung von Prüfungsleistungen richtet sich nach den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule.

  1. Alle Beiträge eines Hörers zu einer Lehrveranstaltung werden zusammen als eine Studienleistung mit einer Note (Notenstufe und runde Punktzahl ohne Dezimalstellen) bewertet. Für Beiträge von erheblichem Gewicht (z.B. Referate, Klausuren, Gruppenleistungen in Arbeitsgemeinschaften) sollen Teilnoten erteilt werden. Die mündliche Gesamtleistung wird bei der Bildung der Endnote stets berücksichtigt.

  2. Für Projektarbeitsgemeinschaften gilt folgende Sonderregelung: Stellt der Arbeitsgemeinschaftsleiter Aufgaben, deren Ergebnis eine nicht individualisierbare Gruppenleistung ist, die mit einer Gruppennote bewertet wird, so sind außerdem stets individuelle Leistungen zu erbringen. Will der Arbeitsgemeinschaftsleiter Gruppenleistung und individuelle Leistung verschieden gewichten, gibt er dies bei Beginn der Arbeitsgemeinschaft bekannt. Die (individuelle) mündliche Gesamtleistung wird als Teilnote bei der Bildung der Endnote berücksichtigt und entscheidet über die Auf- oder Abrundung der Punktzahl der Endnote.

  3. Für Seminare und Kolloquien gilt folgende Sonderregelung: Die Endnote berücksichtigt stets auch die mündliche Gesamtleistung; sie soll jedoch nicht mehr als eine Notenstufe von der Teilnote für das Referat abweichen.

  4. Die Notenskala ist bei fehlenden oder mangelhaften oder ungenügenden Leistungen voll auszuschöpfen, d.h. es sollen in diesen Fällen auch Leistungsnachweise mit der Endnote „mangelhaft" oder „ungenügend" erteilt werden.

  5. In das Semesterzeugnis werden die Endnoten für die Arbeitsgemeinschaft und das Seminar eingetragen; falls mehr als ein Seminar- „Schein" bzw. mehr als ein Arbeitsgemeinschafts- „Schein" vorgelegt werden, dann wird die jeweils beste Endnote in das Semesterzeugnis übertragen. Leistungsnachweise, die für eine Eintragung in das Semesterzeugnis nicht in Betracht kommen (z.B. „Scheine" für Übungen und Kolloquien), ferner diejenigen Leistungsnachweise für Seminare und Arbeitsgemeinschaften, deren Note nicht in das Semesterzeugnis übertragen worden ist, werden vom Dozenten unterschrieben, vom Hörersekretariat registriert, gesiegelt und dem Teilnehmer übergeben. Eine Gesamtnote wird im Semesterzeugnis nicht nachgewiesen.

  6. Erscheint in einem Semesterzeugnis einmal die Note „mangelhaft" oder „ungenügend", dann wird in der Rubrik „Bemerkungen" folgender Vermerk eingetragen: „Das Ziel der Ausbildung ist nicht erreicht." In diesen Fällen ist eine Wiederholung des Ausbildungsabschnitts an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer nicht möglich.

  7. Erteilt die Hochschule nach näherer Vereinbarung mit den Ländern besondere Ausbildungszeugnisse (Stationszeugnisse mit Stationsnote), dann wird die Punktzahl der Stationsnote als arithmetisches Mittel der Noten der Pflichtveranstaltungen auf zwei Dezimalstellen errechnet und nach näherer Vereinbarung mit den Ländern auf- oder abgerundet bzw. in eine andere Notenskala umgerechnet.

  8. Vorstehende Regelung ist erstmals im Wintersemester 1983/84 anzuwenden."

 

 

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 Stand: 22.02.2011