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Aufbaustudium
Leitlinien für
die Anfertigung
der Magisterarbeiten
I.
Allgemeine Grundsätze
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Die
schriftliche Arbeit soll zeigen, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin
eine verwaltungsbezogene Thematik unter dem Blickwinkel verschiedener
Disziplinen beurteilen und ggf. auch Lösungen für die aufgetretenen
Probleme vorschlagen kann.
Es ist also Ihre Aufgabe, in der Magisterarbeit nachzuweisen, dass Sie
diesen Anforderungen gerecht werden können.
Alle Prüfer sind gehalten, bei der Themenstellung
interdisziplinäre Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. -
Auch die Zweitgutachter werden ihr Augenmerk insbesondere auf diese
Aspekte richten.
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Die
Hochschule hat sich verpflichtet, die Einhaltung der Regeln
wissenschaftlichen Arbeitens zu gewährleisten. Insbesondere ist
unabdingbar, dass auch in den Magisterarbeiten
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wörtliche
Zitate nicht nur durch eine Fußnote, sondern auch im Text durch Anführungszeichen
deutlich zu machen sind,
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sinngemäße
Übernahmen fremder Gedanken, die nicht wörtliche Zitate sind,
belegt und kenntlich gemacht werden müssen und
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die
Wiedergabe der angeführten Positionen auch zutreffend sein muss,
insbesondere nicht durch „aus dem Zusammenhang reißen“ ins
Gegenteil verkehrt werden darf.
- Aus gegebenem
Anlass weist der Senatsausschuss für das Aufbaustudium in Verbindung
mit dem Ethikausschuss der Hochschule nachdrücklich darauf hin, dass
bei Verstößen gegen die Zitierregeln mit erheblichen Sanktionen
gerechnet werden muss.
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Wird
bei der Korrektur der Arbeit festgestellt, dass in erheblichen
Teilen oder längeren Textpassagen fremde Texte in wörtlicher
Wiedergabe ohne Kennzeichnung durch Anführungszeichen und Angabe
der Quelle übernommen worden sind oder fremde Texte nur leicht verändert
und ohne Angabe der Quelle eingesetzt wurden, werden solche Arbeiten
künftig unbenotet zurückgewiesen. Die Prüfung gilt damit als
nicht bestanden.
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Auch
bei weniger gravierenden Übernahmen ohne korrekte Kennzeichnung
werden die Prüfer das als erheblichen Mangel der Arbeit bewerten
und die Note gegebenenfalls bis zu null Punkten (ungenügend)
absenken.
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Durch
Beschluss
des Senats der DHV Speyer vom 13. Mai 2002 hat die Hochschule sich
und ihre Mitarbeiter, also auch Prüfer und Prüfungsausschüsse der
Magisterprüfung, verpflichtet, die Regeln guter wissenschaftlicher
Praxis einzuhalten und auch in der Ausbildung auf die
Einhaltung dieser Regeln zu achten.
Über die Einhaltung der bzw. Verstöße gegen diese Regeln
entscheiden die Prüfungskommissionen und ggf. der Senatsausschuss für
das Aufbaustudium.
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Mit
Nichtbestehen oder Ausschluss von der weiteren Prüfung muss auch dann
gerechnet werden, wenn die Magisterarbeit insgesamt oder in Teilen
bereits in einem anderen Prüfungsverfahren verwendet worden ist.
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Der
Magisterarbeit ist deshalb die folgende Erklärung beizufügen:
„Ich
habe diese Arbeit selbst angefertigt und mich keiner anderen
als der angegebenen Hilfsmittel bedient. Die den benützten Werken
wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen habe ich kenntlich
gemacht. Diese Arbeit ist weder insgesamt noch in Teilen bisher in
einem anderen Prüfungsverfahren verwendet worden. Die Arbeit wurde
nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, denen sich die
Hochschule verpflichtet hat und die ich zur Kenntnis genommen habe,
angefertigt.“ (§ 15 Abs. 5 StuPrO)
Die Erklärung ist zu unterschreiben.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird auf die Ausführungen unter Nr. 3
und 4 verwiesen.
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Zur Veröffentlichung der Magisterarbeit bedarf es der
schriftlichen Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers. Darüber
hinaus wird auf § 18 Abs. 3 StuPrO verwiesen.
II.
Besondere Hinweise
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Die
Arbeit darf:
Erforderlich
ist weiter:
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Für
Rückfragen über die schriftliche Arbeit ist ausschließlich der
Erstgutachter bzw. die Erstgutachterin oder sein/ihre
Mitarbeiter/Mitarbeiterin zuständig.
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Rücksprachen
mit dem/der Zweitgutachter/Zweitgutachterin sind nicht zulässig.
-
Die
Arbeit ist in zwei gebundenen Exemplaren abzugeben.
Ein Drittexemplar wird erbeten; es ist bei den EMPA-Kandidaten
zwingend notwendig.
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Der
Arbeit wird ein Titelblatt vorangestellt, das mindestens enthält:
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den
Namen der Hochschule
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das
Thema der Magisterarbeit
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Name
und Anschrift des Kandidaten bzw. der Kandidatin
-
den
Prüfungsjahrgang
-
den
Namen des/der Erst- und - soweit bekannt - des
Zweitgutachters/Zweitgutachterin
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Welche
der üblichen Zitierweisen für gedruckte Quellen Sie im Text
verwenden, ist Ihnen freigestellt. Wenden Sie die von Ihnen gewählte
aber konsequent und durchgehend an! Sie
können u. a. wählen zwischen:
-
der
Vollzitierung: Alle Angaben werden, wie unten für das
Literaturverzeichnis dargelegt,
in die Fußnote aufgenommen;
-
dem
Harvard-System: Dabei stehen Verfasser bzw. Verfasserin,
Erscheinungsjahr und Seitenzahl in runden Klammern im laufenden
Text, der Vollbeleg erfolgt im Literatur-verzeichnis. Beispiel:
Schon seit langem wird die Unzulänglichkeit der Prüfungsordnung
beklagt (Meyer, 1985, S. 17);
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der
häufig von Juristen benutzten Kurzzitierung: Hier stehen in der Fußnote
nur Autor oder Autorin, Titel (teilweise auch verkürzt) und
Seitenzahl. Der Vollbeleg erfolgt ebenfalls erst im
Literaturverzeichnis.
Informationen
aus dem Internet sind ebenfalls kenntlich zu machen (vgl. Nr. 7 letzter
Punkt). Auch
unter Abbildungen und Tabellen gehören Quellenangaben.
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Das
Literaturverzeichnis muss alle von Ihnen verwendeten Literaturquellen
enthalten. Umgekehrt dürfen keine Quellen enthalten sein, aus denen
nicht zitiert worden ist. Wenn mit Quellen gearbeitet wurde, die Sie
aber nicht zitiert haben, sollten Sie diese in einem Anhang aufführen.
Unabhängig von der gewählten Zitierweise (vgl. II, Nr. 6) nennen Sie
im Literaturverzeichnis:
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Vor-
und Zunamen des oder der Buchautoren und -autorinnen, den vollständigen
Titel, Erscheinungsort und -jahr. Beispiel:
Bänsch, Axel: Wissenschaftliches Arbeiten,
5. Auflage, München, Wien
1996;
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bei
Aufsätzen aus einem Sammelwerk werden der/die Herausgeber, der
Titel, Ort und Jahr des Erscheinens des Sammelwerks und die
Seitenangabe an die Angaben zu Autor und Autorin und Titel des
Beitrags angefügt. Beispiel:
Dreißig, Wilhelmine: Die Technik der Staatsverschuldung, in:
Neumark, Fritz (Hrsg.): Handbuch der Finanzwissenschaft, Band III,
3. Auflage, Tübingen 1981, S. 51-115;
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bei
Aufsätzen aus Zeitschriften müssen der Titel der Zeitschrift, die
laufende Zählung und der Jahrgang sowie die Seitenangabe
erscheinen. Verwenden Sie keine Ihnen geläufigen Abkürzungen der
Namen von Fachzeitschriften, die Leser und Leserinnen aus anderen
Fachbereichen müssen vielleicht erst umständlich und unnötigerweise
recherchieren. Beispiel: Künzer,
Arnold: Kostenrechnung in der Landesverwaltung des Saarlandes, in:
Verwaltung und Management, Januar/Februar 1997, S. 47-50. Üblich
ist auch, dass bei den Vierteljahresschriften Band und Jahr (z. B.:
AöR Bd. 114 [1989] ...), bei häufiger erscheinenden Periodika das
Jahr angegeben wird (z. B.: NJW 1997, S. ...);
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wenn
nicht, wird mit „o.V.“ („ohne Verfasser“) zitiert. Auch bei
Zeitungsartikeln ist in der Regel der Verfasser oder die Verfasserin
genannt,
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Internetabrufe
müssen (ggf. ohne Verfasser, ohne Titel) nachvollziehbar
gekennzeichnet sein, z. B.: Mustermann, Harry: Kapitel 1. Regularien
im Internet. 1995. Online im Internet.
URL: http://www.mustermann.net/personal/k1.html (Stand: Datum und
Uhrzeit).
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Auf
§ 15 Abs.4 und 5 und § 19 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung
sowie auf die Grundsätze I, 2 bis 6 wird noch einmal nachdrücklich
hingewiesen.
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Stand: 11.02.2009 | |
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