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Aufbaustudium

Zulassungsvoraussetzungen

Bewerbungsschluss ist der 30. November eines Jahres für das nächste Studienjahr. Bewerberinnen und Bewerber müssen bereits ein  Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben. Für dieses ist der Bewerbung neben einem Abschlusszeugnis auch eine Bescheinigung über eine Einordnung in eine Rangliste (Ranking) beizufügen. Letztere wird in der Regel von der das Abschlusszeugnis ausstellenden Stelle ausgefertigt.

 

    • Bewerberinnen und Bewerber mit einem Studienabschluss in den  Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften

Zugelassen werden die besten 30% der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen in der Einordnung in eine Rangliste ihrer Abschlussprüfung eines Studiums  der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule. Dieses Studium muss durch die Ablegung einer Ersten oder Zweiten Staatsprüfung, einer Diplom-, Magister-, Masterprüfung oder einer Letzterer mindestens gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen worden sein. 

Bewerberinnen und Bewerber mit einem rechts-, wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Universitätsabschluss, die nicht zu den besten 30% der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen gehören, können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie zu den nächsten  20%  der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen gehören. Bei der Zulassungsentscheidung fallen dann mehrjährige Berufserfahrungen oder Leistungsnachweise ins Gewicht, die der Zielsetzung des Aufbaustudiums entsprechen.

 

    • Bewerberinnen und Bewerber mit anderen Studienabschlüssen

Zugelassen werden können auch Bewerberinnen oder Bewerber mit einem weit überdurchschnittlichen Abschluss einer Ersten oder Zweiten Staatsprüfung, einer Diplom-, Magister-, Masterprüfung oder einer Letzterer mindestens gleichwertigen Hochschulprüfung  in einem anderen Studiengang. Von ihnen sollen aber theoretische oder praktische Kenntnisse aus dem Bereich der Verwaltungswissenschaften nachgewiesen werden. Für diese Gruppe setzt die die Zulassung voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber nachweislich zu den besten 30% der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen in der Einordnung in eine Rangliste ihrer Abschlussprüfung gehört.

 

Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht deutsch ist, müssen zusätzlich für den Studienerfolg hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Dies erfolgt durch eines der folgenden Zertifikate

  • Zentrale Oberstufenprüfung eines Goethe-Instituts (=ZOP),
  • Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (=PNdS),
  • Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (=DSH-2) einer deutschen Universität) 
  • Test Deutsch als Fremdsprache (=TdN5) nachweisen.

Deutsch-Sprachkurse werden an der DHV Speyer nicht angeboten. Verwaltungspraktische Kenntnisse sind keine zwingende Voraussetzung; sie können aber hilfreich sein und werden bei der Zulassung berücksichtigt. 

 

    • Absolventen ausländischer Studiengänge

Für Absolventen ausländischer Studiengänge ist der Nachweis der „Gleichwertigkeit" des Abschlusses mit einem deutschen Universitätsabschluss erforderlich. Grundsätzlich wird ein Gutachten der „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)" eingeholt. Hilfreich für eine erste diesbezügliche Orientierung ist für Interessenten oft eine Recherche bei www.anabin.de.

 

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 Stand: 08.06.2009