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Laufende
Forschungsprojekte
Arbeitskreis
"Rechtsprechungsmanagement in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und
gerichtsverbundene Mediation"
Einrichtung am
Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, Speyer
Erste Sitzung:
01.12.2003
Am
Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) bei der Deutschen
Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer hat ein neuer
Arbeitskreis zum Thema „Rechtsprechungsmanagement in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit und gerichtsverbundene Mediation“ am 1.
Dezember 2003 seine Tätigkeit aufgenommen. Der Arbeitskreis (AK) verfolgt
das Ziel, die in der Praxis vorfindlichen Ansätze zur Einführung der
Mediation in die Verwaltungsgerichtsbarkeit wissenschaftlich zusammenzuführen
und zu begleiten. In der konstituierenden Sitzung am 1.12.2003 konnten
seine Initiatoren, Univ.-Prof. Dr. Rainer Pitschas und Univ.-Prof.
Dr. Jan Ziekow, Direktor des FÖV, prominente auf dem Gebiet der
Mediation tätige Experten aus Richterschaft und Wissenschaft begrüßen.
Am Beginn der
Beratungen standen zwei wissenschaftliche Referate, die in die Thematik
des AK einführten. Zunächst erläuterte Pitschas in seinem Eröffnungsvortrag
über die „Mediation als Methode und Instrument der Konfliktmittlung im
öffentlichen Sektor“ einige Gründe für die zunehmende Befürwortung
dieser Form alternativer Streitschlichtung. Nach seiner Auffassung beruht
das Konzept der Mediation auf der Wahrnehmung bürgergesellschaftlicher
Eigenverantwortung zur Konfliktlösung bei Streitigkeiten mit der
Verwaltung. Nach der Analyse weiterer allgemeiner konzeptioneller
Grundlagen bettete er die Verwendung mediativer Elemente in den
funktionalen Zusammenhang von Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsgerichtsbarkeit ein. Aus dieser Zuordnung würden sich, so führte
er aus, eine Reihe von Gestaltungsgeboten für die gerichtsgebundene
Mediation herleiten, die in konzeptionelle Überlegungen zu deren
Implementierung nach Maßgabe rechtsstaatlicher Effizienz und verfahrensmäßiger
Gleichheit (Fairness, Waffengleichheit) einmündeten. Zugleich lotete
Pitschas die Integrationschancen der Mediation in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit aus,
einen Rollenwandel der Verwaltungsgerichte zum „Dienstleister“ zu
bewirken sowie die Anpassungsbedarfe an die Erwartungen der Bürgergesellschaft
zu stillen. Abgeschlossen wurde der Vortrag mit einem Blick auf einzelne
Modellprojekte der gerichtsverbundenen Mediaton in Deutschland und im
benachbarten Ausland.
Ziekow wandte
sich sodann der „Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ zu. Nach
einer einführenden, auf den Wandel der Verwaltung zu kooperativer
Offenheit sowie die Implikationen von Ansätzen des New Public Management
rekurrierenden Ableitung des besonderen Bezugs der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Thema „Mediation“ erarbeitete er eine
Aufbereitung denkbarer Typen von Mediation in der Gerichtsbarkeit. Ein
eingehender vergleichender Blick auf die im Straf- und Zivilprozess
anzutreffenden mediativen Ansätze widmete sich insbesondere dem Konzept
des neuen § 278 ZPO. Bei seiner anschließenden Analyse der Aufnahmefähigkeit
der VwGO für Mediationsverfahren ging Ziekow davon aus, dass darin die
normativen Möglichkeiten für die Implementation der Mediation gegenüber
den anderen Gerichtsverfahrensordnungen restriktiver angelegt seien. Doch
wäre der Einbau des Mediationsverfahrens in den Verwaltungsprozess unter
Beachtung dessen spezifizischer Ziele und Funktionen zu empfehlen. Zwar
entspreche die Einführung einer obligatorischen Güteverhandlung wie im
Zivilprozess nicht der besonderen Funktion der Verwaltungsgerichte,
Wegweisungen für das künftige Handeln der Verwaltung zu geben.
Doch könne den Spezifika der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor allem durch
das Konzept der gerichtsverbundenen Mediation, bei der ein nicht zur
Entscheidung des konkreten Falles berufener Verwaltungsrichter die
Mediation durchführt, Rechnung getragen werden. De lege ferenda bestehe,
so meinte Ziekow, vor allem ein Regelungsbedarf hinsichtlich der
Vertraulichkeit mediativ erlangter Daten. Darüber hinaus sei eine
normative Verankerung der Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im
Hinblick auf die damit verbundene Initiativ- und Bereitstellungsfunktion
der Rechtsordnung zu befürworten.
Die Referate
wurden eingehend diskutiert und zum Ausgangspunkt der künftigen
Beratungsfelder gewählt, auf denen sich der AK betätigen will. So wird
auf Anregung des Vorsitzenden Richters am VG Berlin, Prof. Dr. Karsten-Michael
Ortloff, in der zweiten Sitzung des AK zunächst die Zuordnung der
gerichtsverbundenen Mediation zum geltenden Verwaltungsprozessrecht im
Mittelpunkt der Beratungen stehen. Dabei soll vor dem Hintergrund der
derzeitigen verwaltungsgerichtlichen Aufgabenstellungen insbesondere die
Frage erörtert werden, ob Mediatoren auf diesem Sektor eher der
Gerichtsverwaltung zuzuordnen oder ausnahmslos dem Gebiet der
Rechtsprechung zuzuweisen seien. Im Mittelpunkt einer weiteren Sitzung
wird sodann auf Empfehlung des Präsidenten des VG Freiburg, Prof. Dr. Joachim
von Bargen, die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit von jener
im Verwaltungsverfahren und von der anwaltlichen Mediation abzugrenzen
sein. Zudem sollen auf dieser Sitzung aufgrund erster Erfahrungsberichte
aus der Projektpraxis Indikatoren zur Beurteilung der Frage erarbeitet
werden, welche gerichtsanhängigen Fälle sich besonders für die Durchführung
einer Mediation eignen würden. Beide Sitzungen, zu denen Interessenten
mit einschlägigen Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis und aus dem
Bereich der Anwaltschaft eingeladen werden, sollen noch im Jahr 2004
stattfinden. Daran anschließend sind weitere Sitzungen vorgesehen.
(Bericht von Ass.
iur. Stefanie Gille und Dr. Thorsten Siegel, Speyer,
veröffentlicht in NVwZ 2004, Heft 3)
Zweite Sitzung:
27./28. Januar 2005
Am Forschungsinstitut für öffentliche
Verwaltung (FÖV) bei der Deutschen Hochschule für
Verwaltungswissenschaften Speyer hatten die Initiatoren, Univ.-Prof. Dr.
Rainer Pitschas und Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow, Direktor des FÖV,
zur zweiten Sitzung des Arbeitskreises „Rechtssprechungsmanagement in
der Verwaltungsgerichtsbarkeit und gerichtsverbundene Mediation“ am
27./28. Januar 2005 eingeladen. Sie
konnten wiederum zahlreiche auf dem Gebiet der Mediation tätige Experten
aus Richterschaft und Wissenschaft begrüßen.
Ziel des Arbeitskreises ist die Entwicklung wissenschaftlich
konsistenter und praktisch verwertbarer Anregungen für die Verbindung von
Verwaltungsrechtsprechung und Mediation im Rahmen der großen
Justizreform.
Die Arbeitskreissitzung begann mit
der Teilnahme an der Projektwerkstatt „Mediation in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit“, die von RiVG Dipl.-Verw. Harald Walther
im Rahmen seiner Arbeitsgemeinschaft an der Deutschen Hochschule für
Verwaltungswissenschaften Speyer veranstaltet wurde.
Die Lehrveranstaltung ermöglichte es den Teilnehmern des
Arbeitskreises, sich über empirisch erhärtete Probleme der Mediation zu
informieren, die von Referendarinnen und Referendaren auf der Grundlage
von Interviews mit Gerichtsmediatoren ermittelt worden waren.
Einleitend dazu stellte Pitschas eine Reihe kritischer
Fragen zu dem Thema „Verwaltungsrechtsschutz durch Gerichtsmediatoren?“.
Im Zuge seiner Ausführungen verwies er auf das Wechselverhältnis
zwischen Verfahren und Rechtsschutz und erinnerte an die
verfassungsrechtlichen Grundlagen der rechtsprechenden Gewalt.
Die Mediation sei im Bezug hierauf nicht mit der herkömmlichen
richterlichen Tätigkeit zu vergleichen, weil sie keine Streitschlichtung
durch autoritativen Richterspruch, sondern konsensuale Streitbeilegung
darstelle. Andererseits sei
sie aber auch nicht – wie in der Praxis teilweise angenommen –
gerichtsverwaltende Tätigkeit, da der Mediation ein dezisiver Charakter
inne wohne. Vor diesem
Hintergrund bereite es Schwierigkeiten, meinte Pitschas, die
Mediation als „richterliches Geschäft“ anzusehen, denn der Zweck des
gerichtlichen Verfahrens bestehe in der Durchsetzung des materiellen
Rechts; es sei nicht nur an den Interessen der Parteien ausgerichtet.
Vielmehr existiere ein Verbot der Rechtsprechung ohne Recht, aber auch der
Schlichtung ohne Rechtsprechung. Darüber
hinaus stehe die Mediation im funktionalen Wechselbezug von
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsverfahren, woraus weitere
Einschränkungen richterlicher Mediation folgten.
Möglicherweise sei daher der „Güterichter“ der bessere Weg.
In der Diskussion wurde erörtert,
ob die Mediation einen tatsächlichen „Mehrwert“ zum
Verwaltungsprozess enthalte oder ob bereits bestehende prozessuale
Instrumente (früher erster Termin, Vergleich) nicht ausreichend seien.
Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Berlin Prof. Dr.
Karsten-Michael Ortloff gab zu bedenken, dass sich lediglich 10% der Fälle
zur Mediation eigneten, bei 60-65% der Fälle sei der richterliche
Vergleich häufig das Mittel, was eher zum Ziel führe.
Richter am Verwaltungsgericht Freiburg Peter Knorr plädierte
für einen erweiterten Rechtsprechungsbegriff.
Mediation könne – wenn sie
unter dem Dach des Gerichts statt fände – Rechtsprechung sein; nicht
Mediation und Rechtsprechung seien ein aliud, sondern Mediation und
Vergleichsgespräche. Aus dem
Publikum stellte sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit; Ortloff
wies daraufhin, dass man sich an die ausgehandelten Verträge halte, es gäbe
zudem die Möglichkeit, daraus zu klagen, schließlich wirkten sie inter
partes.
Im Anschluss daran berichtete der
Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Kassel, Wolfgang
Reimers, über die „Erwartungen an das Hessische Modellprojekt“.
Die Gerichtsmediatoren würden durch Richter und Rechtsanwälte,
die in diesem Bereich bereits tätig seien, ausgebildet.
Sie würden grundsätzlich nicht freigestellt, sondern seien in
diesem Bereich zusätzlich zur Dezernatsarbeit tätig.
Das Angebot einer Mediation sei von den streitenden Parteien ganz
überwiegend positiv aufgenommen worden, mit Ausnahme der Bundesbehörden,
und es seien fast alle Rechtsgebiete (außer z. B. das Asylrecht) zur
Mediation geeignet. Vor allem
seien der Inhalt und das Ergebnis der Mediation entscheidend.
Im weiteren Verlauf präsentierten
einige Hörerinnen und Hörer der DHV ihre zu dem Hessischen Modellprojekt
im Rahmen der von RiVG Dipl.-Verw. Harald Walther geleiteten
Projekt-AG erarbeiteten Vorträge. Dabei
sind hier die „Berichte aus der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit“
von Rechtsreferendar Thomas Falkenstein, Speyer/Saarbrücken,
Rechtsreferendar Martin Gerbracht, Speyer/Saarbrücken, und
Rechtsreferendarin Sabine Reichenbach, Speyer/Dresden, besonders zu
erwähnen. Die Präsentationen
zeigten im übrigen auf, dass neben Hessen, dessen Modellprojekt seit Mai
2004 bestehe, noch weitere Projekte in Niedersachsen (seit 2002), in
Berlin (seit Mai 2003) und in Mecklenburg-Vorpommern (seit 2004)
existierten.
Das Hessische Modellprojekt werde
an allen Verwaltungsgerichten und dem VGH Kassel durchgeführt, wobei pro
Gericht durchschnittlich jeweils zwei Gerichtsmediatoren tätig seien.
Die bisher erzielten Ergebnisse mit Mediation seien grundsätzlich
positiv, die Zahl der Mediationsverfahren steige kontinuierlich.
Bis zum 31.12.2004 seien 170 Verfahren erfasst worden.
Bei 43 Verfahren habe die Zustimmung der Beteiligten gefehlt, und
127 Verfahren seien mediiert worden, wovon 80 bereits abgeschlossen worden
seien. Zehn dieser Verfahren
seien erfolglos gewesen, die restlichen 70 hätten jedoch zu einer
Erledigung bzw. Klagerücknahme geführt.
Eine Befragung von insgesamt 25 Personen zu ihrer „grundsätzlichen
Haltung zur Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ – es handelte
sich um vier Präsidenten, acht Mediatoren, zehn unbeteiligte Richter und
drei Beteiligte (einen Behördenvertreter und zwei Rechtsanwälte) – hätten
ergeben, dass insgesamt 52% der Befragten grundsätzlich positiv, 28%
gespalten und die restlichen 20% gegenüber der Mediation negativ
eingestellt seien. Grundsätzlich
erfolge in deren Verlauf keine Protokollierung; der „Gießener
Sonderweg“ bilde die Ausnahme, dort würden die Ergebnisse schriftlich
festgehalten und in einen Prozessvergleich unformuliert.
Am Hessischen VGH und am VG Kassel würden die Akten getrennt von
den Prozessakten geführt. Die
durchschnittliche Verfahrensdauer (das Mediationsgespräch) dauere vier
Stunden, und das Verfahren sei in der Regel auch nach einem Termin
abgeschlossen. Die Akzeptanz
sei unter den Beteiligten sehr hoch; unter der Richterschaft wachse sie
mit den Erfolgen. Insgesamt
seien die statistischen Erhebungen jedoch noch nicht aussagekräftig
genug.
Im weiteren Verlauf
des Arbeitskreises gab Ortloff zu dem Thema „Gerichtsmediation:
Rechtliche Strukturen und praktische Erfahrungen“ Einblicke in seine Tätigkeit
als Gerichtsmediator in Berlin. Dabei
wurden verschiedene Aspekte des Mediationsprozesses (u. a. Fragen der
Protokollierung, Terminierung, Notwendigkeit einer
Haftpflichtversicherung, Fragen des Anwaltszwangs, die Problematik der
doppelten Zuständigkeit und die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit)
erörtert sowie mit den Teilnehmern diskutiert.
Ortloff legte zugleich Zahlen aus dem Land Berlin vor: Das
dortige Mediationsmodell laufe seit Oktober 2003; die Statistik des Jahres
2004 enthielte insgesamt 146 Streitsachen, von denen 113 Mediationssachen
waren. Von diesen 146 Sachen seien insgesamt 99 erledigt worden, 68
davon seien Mediationssachen gewesen.
In 77 Fällen gab es eine endgültige Erledigung, bei 19 Fällen
wurde keine Einigung erzielt. Es
habe insgesamt 44 Mediationstermine gegeben, die jeweils ca. drei Stunden
benötigt hätten (manche jedoch auch sechs bis zu neun Stunden).
Knorr wies in der Diskussion darauf hin, dass nicht abzuschätzen
sei, wie viele Prozesse durch Mediationsgespräche verhindert worden
seien.
„Thesen zur Abgrenzung der
Gerichtsmediation von der Verwaltungs- und Anwaltsmediation“ stellte
anschließend Knorr vor. Dieser
hielt vor allem fest, dass die Abgrenzung häufig eben nicht möglich sei.
In der Diskussion hierzu wurde der Schwerpunkt auf die Rolle des
Richters als (nicht) neutraler Mittler und auf die Problematik des
objektiven Rechts in Konkurrenz zu der vom Recht unabhängigen mediierten
Vereinbarung gelegt. Vorsitzender
Richter am Verwaltungsgericht Hamburg Friedrich-Joachim Mehmel
fragte nach der Notwendigkeit der Mediation und ob sie nicht lediglich
eine Reflexion auf das Scheitern traditionellen richterlichen Handelns
sei. Ortloff betonte,
dass vor allem das Verwaltungsverfahrensrecht gestärkt werden müsse, so
z. B. die Anhörungsrechte und die Folgen der Missachtung von
Verfahrensrechten der Bürger. Der
Richter am Verwaltungsgericht Jörn Hildner, derzeit im
rheinland-pfälzischen Justizministerium für „Öffentliche
Verfahrensordnung“ zuständig, gab abschließend einen kurzen Bericht über
den Meinungsstand im Ministerium zum „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der gütlichen Streitbeilegung im Zivilprozess“.
(Bericht von Ass. iur. Katrin
Schoppa, Speyer, veröffentlicht in NVwZ 2005, Heft 7, S. 783)
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Stand:
31.03.2006
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