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Habilitation

Zulassung

Die Zulassung zur Habilitation ist schriftlich beim Rektor der DHV Speyer zu beantragen. Der Antrag muss die erstrebte Lehrbefugnis bezeichnen. Er muss außerdem drei Vorschläge für die Probevorlesung enthalten. Der Senat entscheidet über die Eignung der Vorschläge. Ungeeignet sind insbesondere solche Vorschläge, die sich untereinander oder mit der schriftlichen Habilitationsleistung überschneiden oder nicht das erstrebte Lehrgebiet betreffen.

Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein Lebenslauf
  • ein Führungszeugnis
  • das Zeugnis über die ein Hochschulstudium abschließende Prüfung (beglaubigte Kopie)
  • die Promotionsurkunde (beglaubigte Kopie)
  • ein Schriftenverzeichnis, das sämtliche gedruckten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers aufführt
  • die Doktorarbeit in dreifacher Ausfertigung
  • die schriftliche Habilitationsleistung in dreifacher Ausfertigung
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg eine Habilitation versucht worden ist
  • Nachweis über Themen, Art und Dauer der bisherigen Forschungs- und Lehrtätigkeit
  • das Zeugnis über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst, sofern die Lehrbefugnis für öffentliches Recht allein oder in Verbindung mit einem anderen wissenschaftlichen Fachgebiet beantragt wird.

Die schriftliche Habilitationsleistung darf mit der Dissertation nicht übereinstimmen. Sie muss als Ergebnis selbständiger wissenschaftlicher Forschung die wissenschaftliche Erkenntnis im Bereich von Staat und öffentlicher Verwaltung beträchtlich fördern.

Der Senat beschließt über die Zulassung zum Habilitationsverfahren nach vorheriger Auslage des Antrags nebst Anlagen und nach mündlicher Beratung. Der Beschluss ist dem Bewerber mit Gründen schriftlich bekannt zu geben. Zugleich mit der Zulassung zum Habilitationsverfahren sind in der Regel zwei Professoren der Hochschule als Gutachter zu bestellen; außerdem können weitere Professoren der Hochschule sowie aus besonderen Gründen Professoren anderer wissenschaftlicher Hochschulen als Gutachter herangezogen werden.

 

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Stand: 12.03.2012