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Habilitation
Zulassung
Die Zulassung zur
Habilitation ist schriftlich beim Rektor der DHV Speyer zu
beantragen. Der Antrag muss die erstrebte Lehrbefugnis bezeichnen.
Er muss außerdem drei Vorschläge für die Probevorlesung
enthalten. Der Senat entscheidet über die Eignung der Vorschläge.
Ungeeignet sind insbesondere solche Vorschläge, die sich untereinander
oder mit der schriftlichen Habilitationsleistung überschneiden oder nicht das erstrebte
Lehrgebiet betreffen.
Dem Zulassungsantrag
sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf
- ein Führungszeugnis
- das Zeugnis über
die ein Hochschulstudium abschließende Prüfung (beglaubigte Kopie)
- die
Promotionsurkunde (beglaubigte Kopie)
- ein
Schriftenverzeichnis, das sämtliche gedruckten wissenschaftlichen
Arbeiten des Bewerbers aufführt
- die Doktorarbeit
in dreifacher Ausfertigung
- die schriftliche
Habilitationsleistung in dreifacher Ausfertigung
- eine Erklärung,
ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg eine Habilitation versucht
worden ist
- Nachweis über
Themen, Art und Dauer der bisherigen Forschungs- und Lehrtätigkeit
- das Zeugnis über
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst,
sofern die Lehrbefugnis für öffentliches Recht allein oder in
Verbindung mit einem anderen wissenschaftlichen Fachgebiet beantragt
wird.
Die schriftliche
Habilitationsleistung darf mit der Dissertation nicht übereinstimmen. Sie muss als Ergebnis
selbständiger wissenschaftlicher Forschung die wissenschaftliche
Erkenntnis im Bereich von Staat und öffentlicher Verwaltung beträchtlich
fördern.
Der Senat
beschließt über die Zulassung zum Habilitationsverfahren nach
vorheriger Auslage des Antrags nebst Anlagen und nach mündlicher
Beratung. Der Beschluss ist dem Bewerber mit Gründen schriftlich bekannt
zu geben. Zugleich mit der Zulassung zum Habilitationsverfahren sind in
der Regel zwei Professoren der Hochschule als Gutachter zu
bestellen; außerdem können weitere Professoren der Hochschule sowie aus
besonderen Gründen Professoren anderer wissenschaftlicher Hochschulen als
Gutachter herangezogen werden.
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Stand:
12.03.2012
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