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Habilitation

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Allen Professoren, Hochschuldozenten und Privatdozenten der Hochschule stehen die schriftliche Habilitationsleistung mit der Einreichung, die Gutachten einen Monat zur Einsicht zur Verfügung. Danach entscheidet der Senat über die Fortsetzung des Verfahrens.

Wird die Fortsetzung des Verfahrens beschlossen, so wird der Bewerber zur Probevorlesung und zum anschließenden Kolloquium geladen. In der Ladung wird ihm das Thema für die Probevorlesung genannt, das der Senat aus den Vorschlägen des Bewerbers auswählt. Probevorlesung und Kolloquium finden vor dem Senat statt. Das Kolloquium besteht aus einer eingehenden wissenschaftlichen Aussprache im Anschluss an die Probevorlesung.

Nach dem Kolloquium beschließt der Senat über das Ergebnis des Habilitationsverfahrens. Der Beschluss über die Erteilung der Lehrbefugnis wird dem Bewerber in Gegenwart des Senats vom Rektor bekannt gegeben. Damit erwirbt er die Lehrbefugnis und hat das Recht, die Bezeichnung "Privatdozent" zu führen.

Eine Habilitationsschrift soll binnen Jahresfrist gedruckt und muss als solche gekennzeichnet werden; drei Exemplare sind beim Rektor einzureichen. Der Bewerber hat in dem Semester, das der Erteilung der Lehrbefugnis folgt, eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten. Der Rektor händigt in der Regel im Anschluss an die öffentliche Antrittsvorlesung dem Bewerber eine Urkunde über die erteilte Lehrbefugnis aus.

Der Privatdozent ist verpflichtet, in jedem Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden anzukündigen. Er bedarf der Beurlaubung durch den Senat, wenn er von dieser Verpflichtung entbunden werden will.

 

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Stand: 26.02.2010