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Habilitation
Weiteres
Verfahren
Allen Professoren,
Hochschuldozenten und Privatdozenten der Hochschule stehen die
schriftliche Habilitationsleistung mit der Einreichung, die Gutachten einen Monat zur
Einsicht zur Verfügung. Danach entscheidet der Senat über die Fortsetzung
des Verfahrens.
Wird die Fortsetzung
des Verfahrens beschlossen, so wird der Bewerber zur Probevorlesung
und zum anschließenden Kolloquium geladen. In der Ladung wird ihm
das Thema für die Probevorlesung genannt, das der Senat aus den Vorschlägen
des Bewerbers auswählt. Probevorlesung und Kolloquium finden vor dem
Senat statt. Das Kolloquium besteht aus einer eingehenden
wissenschaftlichen Aussprache im Anschluss an die Probevorlesung.
Nach dem Kolloquium
beschließt der Senat über das Ergebnis des Habilitationsverfahrens.
Der Beschluss über die Erteilung der Lehrbefugnis wird dem Bewerber in
Gegenwart des Senats vom Rektor bekannt gegeben. Damit erwirbt er die
Lehrbefugnis und hat das Recht, die Bezeichnung "Privatdozent"
zu führen.
Eine
Habilitationsschrift soll binnen Jahresfrist gedruckt und muss als solche
gekennzeichnet werden; drei Exemplare sind beim Rektor einzureichen. Der
Bewerber hat in dem Semester, das der Erteilung der Lehrbefugnis folgt,
eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten. Der Rektor händigt
in der Regel im Anschluss an die öffentliche Antrittsvorlesung dem
Bewerber eine Urkunde über die erteilte Lehrbefugnis aus.
Der Privatdozent ist
verpflichtet, in jedem Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von
mindestens zwei Semesterwochenstunden anzukündigen. Er bedarf der
Beurlaubung durch den Senat, wenn er von dieser Verpflichtung entbunden
werden will.
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Stand:
26.02.2010
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